2673 Um dem hierorts von Jahr zu Jahr steigenden Uebelstandr deS nachlässigen Besuches der Sonntagsschulen von Leite der hiezu pflichtigen Jünglinge wo möglich zu steuern, und andererseits der irrigen Meinung, als ob daS neue GewerbSgesetz von dem Besuch dieser Wiederholungsschulen den pflichtigen Jüngling enthebe, wirksam zu begegnen, findet sich der Magistrat über h. Auftrag der k. k. Statthaltcrei vom 29 Oktober 1863 Z. 24347/3565 veranlaßt zu veröffentlichen nachstehende Rundmachung. 1. Es ist Pflicht der Eltern, Vormünder und Dienstherren, ihre Kinder, Mündel und Lehrjungen, in so lange dieselben zum Besuche der Sonntagsschulen pflichtig sind, hiezu anzuhalten / und im Nichtbefolgungsfalle gegen dieselben im Wege der häuslichen Züchtigung vor ugehen, oder im Falle der Nothwendigkeit dieselben dem Magistrat zur behördlichen Ahndung anzuzeigen. 2. Die Vernachlässigung dieser Pflicht zieht für den Lehrherrn in jedem einzelnen Falle die Verhängung einer Geldstrafe von 2 bis 4 fl. und im Wiederholungsfälle die Erhöhung dieser Geldstrafe bis zu 400 fl zu Gunsten deS hiesigen ArmenfondeS, oder im Falle der Mittellosigkeit die Ausweisung einer entsprechenden Arreststrase oder sogar die zeitweilige oder gänzliche Entziehung deS Rechtes, Lehrjungen zu halten, nach sich. 3. Es ist Pflicht jedes Jünglings, der nicht durch daö Gesetz vom Besuche der Sonntagsschule beireit ist, diesen Wiederholungsunterricht bis zum vollendeten 15 Lebensjahre, und jedes Lehrjungen, diesen Unterricht bis zur vollendeten Lehrzeit zu besuchen. Die Vernachlässigung dieses Besuches zieht für ihn die Verhängung der dem Lehrherrn obliegenden häuslichen Züchtigung oder behördliche Ahndung nach sich. 4.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 30. November 1863, S. 7, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/1339-rundmachung-des-magistrats-ueber-die-pflicht-zum-besuche-der-1863).
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