Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
GEMEINDEBILDUNG MIT LANDTAGSSEGEN

Sanktion des Gesetzes über evangelische Pfarrgemeinden und Kenntnisnahme der Adresse betreffend Nichtkatholiken

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 17. April 1866 · Seite 3 · #Evangelische Kirche
Gehaltsklasse. Der „ Tir. Bote " meldet: „ Dem Vernehmen nach ist die Allerhöchste Entschließung in Betreff des vom tirolischen Landtage beschlossenen Gesetzes, über die Bildung evangelischer Pfarrgemeinden und Filialen innerhalb der Landesgränzen der gefürsteten Grafschaft Tirol herabgelangt, und cs wurde diesem Gesetze, wornach die Bildung solcher Gemeinden, von welcher das Recht der Ausübung des öffentlichen Gottesdienstes abhängt, von den kompetenten Behörden nur über Einverständniß des Landtags bewilligt werden kann, die Allerhöchste Sanktion ertheilt. Die vom Landtage weiter beschlossene und Allerhöchsten Orts unterbreitete Adresse, womit wegen Beschränkung der Besitzfähigkeit der Nichtkatholiken im Sinne des I V. Petitums ( dasselbe lautet: Akatholiken können in Tirol unbewegliches Eigenthum erwerben, müssen jedoch die Erlaubniß von Fall zu Fall sich durch ein Landesgesetz erwirken), des Landtagsbeschlusses vom 25. Februar 1863 die Bitte gestellt wurde, haben Se. k. k. Apostolische Majestät zur Allerhöchsten Kenntniß zu nehmen geruht.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 17. April 1866, S. 3, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/1706-sanktion-des-gesetzes-ueber-evangelische-pfarrgemeinden-und-1866).

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