Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
BADEN MIT ODER OHNE BADEHOSE?

Einführung der neuen Schwimmschul-Ordnung mit genauen Öffnungszeiten und Vorschriften

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 13. Juni 1870 · Seite 4
1274 für eine einzelne Lektion 30 kr.; und nachstehende Schwimmschul - Ordnung angenommen: §. 1. Die Anstalt ist mit Ausnahme der Sonn und Festtage von Morgens 6 Uhr bis zum Beginn der Abenddämmerung geöffnet. Nach Schluß der Anstalt darf Niemand mehr in den Schwimm und Badeteich gelassen werden. 8. 2. Die Schwimmstunden an Werktagen sind in folgender Weise festgesetzt: Von 6 — 8 Uhr Früh für Herren, von 8 — I lUhr für Damen, von 11 — 1 % Uhr Mittag für Herren, von 1 % — 4 Uhr für Militär; von 4 Uhr bis zum Dunkelwerden für Herren. §. 3. Ausnahme: Am Samstage und an Abenden vor Festtagen von 6 Uhr Abends an freier Eintritt für das männliche Geschlecht. §. 4. An Sonn und Festtagen gilt folgende Eintheilung: Eröffnung 8 Uhr. Von 8 — 11 Uhr freier Eintritt für das weibliche Geschlecht, von 11 — 1 ^ Uhr für zahlende Besucher, von IV » — 4 Uhr freier Eintritt für das weibliche Geschlecht, von 4 Uhr bis zum Dunkelwerden freier Eintritt für das männliche Geschlecht. §. 5. Wer in die Anstalt eintreten will, sei es als Zuschauer oder um dieselbe zu benützen, hat eine Eintrittskarte zu lösen und unterwirft sich den nachstehenden Vorschriften. Für die Besucher der unentgcldlichen und für die Militärstunden entfällt die Eintrittskarte. 8. 6. Jeder Besitzer einer Monats oder Sommerkarte muß dieselbe stets in die Anstalt nehmen, um sich sowohl an der Kasse als auch beim Oberschwimmmeister sofort ausweisen zu können, widrigenfalls er die entstehenden Unannehmlichkeiten sich selbst zuzuschreiben hat. 8 - 7. Keine Person männlichen Geschlechtes darf ohne Badehose. kein Frauenzimmer ohne vollständigen Badeanzug baden oder schwimmen. 8 - 8. Wer in der Anstalt frei ichwimmen will, muß, wenn er nicht ein geprüfter Schüler der Anstalt ist, bei dem Obersebwimmmeister sich melden, der ihm dann, sofern er ihn als hinreichend geübten Schwimmer erkennt, eine Karte als Freischwimmer geben wird. 8. 9. Wer nicht Freischwimmer ist, darf den für die Badenden bestimmten Raum nicht überschreiten. 8 ' 10. Kein Besucher des Freibades darf länger als I V » Stunden in der Anstalt verweilen. 8 - 11 - Die Schüler haben nicht die Wahl des Lehrers, sondern der Oberschwimmmeister bestimmt wer sie unterrichten soll, und sie erhalten den Unterricht der Reihenfolge nach, wie sie sich gemeldet haben. 8 - 12. Ein Schüler, der sich der Aufsicht seines Lehrers entzieht und ohne von diesem von der Leine freigelassen zu sein im Schwimmraume frei schwimmt, ist seiner Karte und jedes Anspruchs auf ferneren Unterricht und Besuch der Anstalt verlustig. 8 - 13. Wer von dem höchsten Sprungbrett herun ' erspringen will, hat das erstemal dies vorher dem Ober- Schwimmmeister anzuzeigen. 8 - 14. Niemand darf den Andern bespritzen, untertauchen oder auf sonstige Weise belästigen. Ebenso ist alles Lärmen, Schreien und Laufen in der Anstalt untersagt. 8 - 15. Kein Verschlag ( Zelle, Kabinet) darf länger als l l / 2 Stunden benützt, noch verunreinigt oder muthwillig beschmutzt und beschädigt werden. 8 - 16. Die muthwillige Beschädigung der Bänke, Kleiderrechen, Tische und sonstigen Geräthe der Anstalt ist strengstens untersagt. Zuwiderhandelnde werden der Obrigkeit angezeigt und zum Ersatz verhalten. 8 - 17. Die Besucher der Freistunden haben keinen Anspruch auf Benutzung der Verschläge ( Zellen.) 8 18. Der Schwimmteich darf weder durch Hineinwerfen von Zigarrenstücken, Ausklopfen der Pfeifen, Hineinspucken oder auf irgend eine andere Weise verunreinigt werden. 8 - 19. Hunde dürfen nicht in das Wasser des Schwimmraumes gelassen werden. 8 - 20. Der Gebrauch
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 13. Juni 1870, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/2512-einfuehrung-der-neuen-schwimmschul-ordnung-mit-genauen-1870).

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