Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
BROT UND FLEISCH IM PREISGEFÜGEL

Festsetzung der Brod- und Fleischsatzungen für Innsbruck im April 1854

Aeber sicht der Satzungen, wie sie für die tarirten Feilschaften in der Provinzial - Hauptstadt Innsbruck für den Monat April 1854 festgesetzt sind. Pf. iLoth | Qtl. Weizenbrod ( Paarten) um 1 kr. R. W.. — 2 — um 2 kr. » — 4 — Halbweizenbrod um 2 kr. R. W.. — 6 — um 6 kr. » — 18 — um 12 kr. » 1 4 -r Roggenbrod um l kr. R. W.. — 4 0 um 3 kr. » — 13 0 um 6 kr. » — 27 — um 12 kr. » ' 1 22 B r o d s a tz F l e i s ch s a tz Das Brod muß gut ausgebacken, von einem qualitätmäßigen Mehle, und jeder bürgert. Weißbäcker muß mit einem zureichenden Vorrathe versehen sein. Das Pfund Rindfleisch vom Mastvieh, ohne Zuwage in R. W. Das Fleisch des ungemästeten Viehes wird wöchentlich durch die Schätzungs - Kommis sion untersucht, dessen Preis festgesetzt und bei den Fleisch - Bänken ausgezeichnet. Die Zuwage, zu welcher Leber, Lungen, Kuttel - Flecke, Vormaul, Füße u. Schädel gehören, wird so lange nicht tarirt, als die Fleischer sich diesfalls billig finden lassen werden. Die Zuwage muß immer gut qereiniget, und die Füße ' müssen geputzt sein. kr. 15V- Zustreichsbestimmung Zum Zustreiche gehört der Hals, die Spalte, der Vorschlag. Hievon werden gegeben, unb sind zu nehmen: bei 50 Pfund Rindfleisch 5 Pfund, bei 40 Pf. 4 Pfund » 30 » 3 » » 20 » 2 » » 15 » 1 % » » 10 » l » » 5 » y 2 » » 2 l A » % » Wer unter 2 % Pf. Rindfleisch kauft, bleibt vom Zuftreiche verschont. Diese Uebersicht wird zu Jedermanns Wissenschaft kund gemacht, auch an den öffent liehen Plätzen, sowie bei den Verkaufs - Oertern der mit einer dieser Feilschaften handelnden Gewerbsleute angehestet, und so wie diesen Gewerbsleuten unter schwerer Ahndung aufgetragen ist, sich hiernach genau zu achten, unb unter keinem Vorwände die Satzungen und die beigefügte Zustreichsbestimmung zu übertreten, wird auch das kaufende Publikum aufgefordert, für die Feilschaften auf keine Weise mehr als die Schätzung ausweiset, zu bezahlen, jede tteberhaltung und Uebervortheilung gegen den Inhalt dieser Anordnung aber sogleich zur gesetzlichen Bestrafung dem Stadtmagistrate anzuzeigen.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 1. April 1854, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/28-festsetzung-der-brod-und-fleischsatzungen-fuer-innsbruck-im-april-1854).

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