(Vo,! tlsch « tzgesetz.) Die Bestimmungen dieses nützlichen, vom tirolischeu Landtage in der letzten so kurzen Session beschlossenen Gesetzes, nach dessen seinerzeitigen Sanktionirung das bisherige Gesetz vom 30. April 1870 außer Wirksamkeit tritt, sind im Wesentlichen folgende: Bis auf Weiteres ist das Fangen oder Tödten, sowie der An und Verkauf der wildlebenden Vögel gänzlich verboten, ebenso das Ausnehmen der Jungen oder Zerstören der Eier und Nester derselben. Ausgenonimen vom Verbote sind natürlich das der Jagd vorbehaltene Federwild und dann die schädlichen Gattungen und Arten, nämlich die Adler - Arten; Aquila L.; Wanderfalke; Blaunußfalke; Baumfalke ( Lerchenfalke); Zwergfalke ( Merlin); der rothe und schwarze Milan; Habicht ( Hühnergeier); Sperber; die Weihen ( Rohrgeier); Uhu ( Buhin oder Auf »; der große Würger ( große Sperlelster); der graue Würger ( kleine Sperlelster »; Elster (Kohlrabe, Jochrabe); Rabenkrähe gemeine Rabe); Nebclkrähe iKrähe) und der Eichelhäher ( Nußgratsche). Den Uebertretern des Verbotes werden das Fangzeug, sowie die erbeuteten Vögel, resp. Eier, abgenommen, desgleichen wenn sie diese schcn verkauft haben der Erlös hiefür; natürlich wird anch den Käufern die Waare konfiszirt. Außerdeni werden Letztere sowohl, als wie auch die Vogelfänger mit einer Geldstrafe von 1 bis 25 fl. und im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 12 Stunden bis 5 Tagen, int Wiederholungsfälle aber mit einer Geldstrafe bis 40 fl. resp. Arrest von 8 Tagen, bestraft. Die konfiszirten lebendigen Vögel sind freizulassen, die tobten Vögel aber, sowie das Fangzeug zu verkaufen, und fällt der Erlös an die Kasse jener Gemeinde, in der die Konfiskation erfolgte, beziehungsweise da die Handhabung dieses Gesetzes der Gemeindevorstehung zusteht, wo das Straferkenntniß gefällt wurde. Letzteres ist der Partei entweder schriflich zuzustellen oder in der Gemeindekanzlei vor zwei Zeugen mündlich kundzumachen. Rekurse sind an die politische Behörde zu richten und binnen 14 Tagen bei der Gemeindevorstehung einzubringen. Die Anzeiger von Ueberttetnngen haben Anspruch auf den dritten Theil der Geldstrafe, oder wenn eine Arreststrafe erfolgt, auf eine verhältnißniäßige Geldprämie, welch ' letztere der Landesausschuß bemißt und aus dem Landeskulturfonde gezahlt wird. Die Schuljugend, bezüglich deren Bestrafung die Schuldisziplinar - Vorschriften gelten, ist insbesondere im Frühjahr und Herbst auf dieses Verbot aufmerksam zu machen und
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 18. November 1872, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/2996-neues-vogelschutzgesetz-tritt-in-kraft-verbot-des-fanges-und-1872).
(Zur Nachricht.) ES wird hiemit bekannt gegeben, daß Adolf Hewer (wohnhaft Haus - Nro. 513) als Leichenwärter, und Elise Nava ( wohnhaft Haus - Nro. 436) als Leichenwärterin für den Bezirk der St. …
[43 welche so häufig in der gerichtlichen Veterinär - Erpertise zu konstatiren ist, weil bis dahin so wenig feste Anhalte für eine genügende Diagnose dieser Krankheit durch das Oeffnen der Thiere gewonnen werden konnten. …
(Kompostdiinger.) Zur Durchführung de « für die hiesige Siadt gewählten Systems, behufs Reinigung der Kloaken ist die Anlage einer festen Beiriebsstätte für Kompostdünger - Bereitung nothwendig und wurde vom städt. Bauam …
(Milzbrand nnter den Schweinen.) Der hiesige Stadtmagistrat erläßt unterm 18. d. MtS. folgende Kundmachung: „ Da in mehreren Gemeinden des Gerichtsbezirkes Innsbruck und Telfs unter den Schweinen der Milzbrand ausgebroch …
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