Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
TODSCHLAG MIT ITALIENISCHER SIGNATUR

Schuldigurtheil in dem Mordprocesse gegen den Eisenbahnarbeiter Tomasoni

2566 er nur einen Streich auf Bisentini geführt habe, wahrscheinlich um dadurch glauben zu machen, daß der andere Streich, dessen Spuren am Kopfe gefunden worden waren, von Tomasoni herrühre. Die Zeugen bestätigen alle übereinstimmend die Anklage. Ein Zwischenfall ereignete sich bei der Vernehmung des Zeugen Giovanni Battista Meneghini. Derselbe behauptete im Widerspruche mit seinen in der Voruntersuchung gemachten Aussagen, zur Zeit, als Bortolmot den tödtlichen Streich führte, nicht am Thatorte gewesen zu sein. Eö ergab sich daher die Wahrscheinlichkeit, daß sich derselbe des Verbrechens des Betruges durch falsche Aussage vor Gericht schuldig gemocht. Daher wurde vom Vorsitzenden auf Antrag des Staatsanwaltes nach §. 277 St. - P. - O. mit diesem Zeugen ein Protokoll ausgenommen und derselbe verhaftet und abgeführt. Den Schluß der Beweisführung bildete die Vernehmung der Sachverständigen, des Sanitätsrath Dr. Plasseller und Professor Dr. Hofmanu. Beide Herren sagten übereinstimmend aus, daß die direkte Ursache des Todes Visentini ' s in der durch die Schläge bewirkten Verletzung des Gehirns liege. Die Frage, ob der Tod sich hätte abwenden lassen, sei dahin zu beantworten, daß zwar in einzelnen Fällen eine Heilung einer so schweren Gehirnverletzung vorgekommen sei. daß jedoch im korrekten Falle eine solche Möglichkeit nicht leicht angenommen werden könne. Zur Führung der Schläge habe der Thäter immerhin eine nicht unbedeutende Kraft aufwenden müssen. Der Gerichtshof stellte an die Geschworenen die Frage, ob der Angeklagte schuldig sei, am 5. Juli d. I., zwar nicht in der Absicht zu tödten, aber in einer andern feindlichen Absicht dem Eisenbahnarbeiter Alessandro Bisentini im Steinbruche zu Feuchten bei Westendorf mit einem starken Stocke zwei Schläge beigebracht zu haben, durch welche der am 10. Juli erfolgte Tod des Mißhandelten herbeigesührt wurde. Staatsanwalt Dr. Linser begann sein Plaidoyer mit einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes, die durch die übereinstimmende Aussage der Zeugen bestätigt sei. Die widerspruchsvollen, unbestimmten Aussagen des Angeklagten vermögen nicht diesen Beweis zu erschüttern. DaS Motiv dieser Thathandlung sei nicht in einer Feindschaft mit dem Getödteten, noch in einer durch Trunkenheit verursachten größer » Erregung zu suchen, sondern ein momentanes Zorngefühl gegen einen Fremden, der mit einem Landsmann des Angeklagten gerauft hatte, habe eine That veranlaßt, welche nur die größte Rohheit zu vollbringen vermochte. Die Absicht zu tödten liege zwar nicht vor, daß aber die Absicht des Handelnden eine feindselige war, erhelle sowohl aus dem die Handlung veranlassenden Motive, als auch aus der Kraft und Sicherheit mit der die That ausgeführt wurde. Dagegen machte der Vertheidiger Dr. Onestinghel geltend, daß, wenn die Anklage auch in objektiver Hinsicht gerechtfertigt erscheine, doch in subjektiver Bedenken verwalten. Ohne hinreichendes Motiv wäre eine so schwere strafbare Handlung nicht begangen; daS Motiv aber, welches die Anklage anführe, sei nicht ausreichend. Wenn also kein Motiv vorhanden, wenn der Angeklagte und der Getödtete stets in gutem Einvernehmen gelebt haben, wenn endlich beide als friedliebende Personen geschildert werden, so könne man nur annehmen, daß der Angeklagte nur gehandelt habe in Folge des übermäßigen Biergenuffes und in einem momentan gestörten Zustande, der das Bewußtsein der möglichen Folgen seiner Handlung aufhob und daher die feindselige Absicht ausschloß. Der Wahrspruch der Geschwornen lautete mit 9 Stimmen auf Ja, während 3 Stimmen auf Nein abgegeben wurden.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 17. September 1875, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/3557-schuldigurtheil-in-dem-mordprocesse-gegen-den-eisenbahnarbeiter-1875).

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