Waldkapelle in Hopfgarten aus, wo er aus dem unverschlossenen Opferstocke 50 kr. stahl. Mit Ausnahme des dritten eingestandenen Diebstahles, wo er dem Metzger in Hopfgarten aus einer Münzschale im Berkaufslokale Silbermünzen im Betrage von 1 fl. 50 kr. entwendete. Alle übrigen Diebstähle führte er bei Gelegenheit besonderer gottesdienstlichen Feierlichkeiten in der von Andächtigen gefüllten Kirche oder auf dem Markte in Hopfgarten aus, indem er Bauern und Bauernknechten ihre Geld oder Brieftasche oder den ledernen Geldbeutel aus einer der Hosentaschen herauSzwackte. Einmal ging es ihm schlecht bei einem solchen Versuche. Ein stämmiger Banernbursche bemerkte an der Seite den leisen Druck einer Hand in seiner Tasche. Er machte schnell einen Griff darnach, erwischte die Hand des Gauners, zog ihn herbei, führte ihn auf den Kirchplatz und jagte ihn auf das weinerliche Flehen, ihn ja nicht vor Gericht zu stellen, nach tüchtigem Ohrenfchütteln davon. Ein anderes Mal war er im Nachbarshause durch den Futtergang in die Kammer des Bauern und der Bäuerin eingestiegen, wurde aber durch das Erscheinen des 7jährigen Sohnes an der Entwendung von Geld oder Werthsachen gehindert. Das find die zwei mißlungenen Diebstahlsversuche. Das Erträgniß seines Diebshandwerkes verwendete er nach Angabe theils zum Spielen und Kegeln, theils zum Ankäufe verschiedener Bedürfnisse, größtentheils will er aber besonders die größeren Beträge von 20 » 50 und 250 fl. seiner Mutter unter dem unschuldigen Titel „ gefundenes Geld " eingehändigt haben. Die Untersuchung, welche diesbezüglich noch gegen die Eltern besonders die Mutter des Diebes im Zuge ist, wird es klar stellen, wie weit die Eltern an dem Treiben des Jünglings mitschuldig waren. Es muß noch bemerkt werden, daß der Gauner im Ganzen eine schlechte Erziehung genoß, daß er wohl die Schule der Heimatsgemeinde durch 7 Jahre besuchte, aber der Fleißigste war im „ Schwänzen " der Unterrichtsstunden und daß er möglicherweise von seiner eigenen Mutter zum Stehlen angeleitet und ermuntert wurde. Nachdem der Angeklagte nach einzelnen Widersprüchen und Versuchen zur Leugnung im Wesentlichen ein umfassendes Geständniß abgelegt und die Herren Gefchwornen die zwei Hauptfragen nebst der Zusatzfrage einstimmig mit Ja beantwortet hatten, verurtheilte der Gerichtshof den jugendlichen Verbrecher zum schweren Kerker in der Dauer von 3 Jahren, verschärft durch 24stündige Einzelhaft in jedem Monat nebst Schadenersatz und Tragung der Kosten.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 5. März 1879, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/3990-verurtheilung-eines-jugendlichen-taschendiebes-aus-hopfgarten-nach-1879).
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