Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
TELEGRAMMWORT KOSTET 2 KREUZER

Neuer Telegraphen-Gebührentarif für inländischen Verkehr ab 1. April 1879

Staatsanwaltschaft mit Beschlag belegt. Neuer Worttarif für den Telegraphen - Berkehr. Aus Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 15. März 1879 und in Folge Einvernehmens zwischen dem k. k. und dem kön. ungarischen Handelsministerium hat für den inländischen Telegraphenverkehr der österreichisch ungarischen Monarchie vom 1. April 1879 an folgender Gebührentarif in Wirksamkeit zu treten: Für gewöhnliche Telegramme wird ohne Rücksicht auf die Entfernung an Beförderungsgebühren erhoben: a) eine Grundtape von 24 kr. ö. W., b) eine Worttape von 2 kr. ö. W. für jedes Wort. Für vorauszubezahlende Antworttelegramme wird, wenn eine besondere Angabe über die Wortzahl nicht erfolgt, die Gebühr eines Telegrammes von 10 Worten erhoben. Soll eine größere oder kleinere Wortzahl für die Antwort vorausbezahlt werden, so ist dieselbe im Eingänge des Ursprungstelegra nmes anzugeben und die dieser Worlzahl entsprechende Gebühr zu bezahlen. Mehr als 30 Worte dürfen nicht vorausbezahlt werden. Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr wie für ein gewöhnliches Telegramm von 10 Worten zu entrichten. Für jede Vervielfältigung eines Telegrammes, welches an mehrere Empfänger nach demselben Orte befördert werden soll, werden bei Telegrammen bis zu 100 Worten oder einen Theil derselben 24 kr. ö. W. berechnet und der Beförderungsgebühr hinzugeschlagen. Der Berechnung dieses Zuschlages wird die gesammte Taxwortzahl des Telegrammes, sämmtliche Adressen eingeschlossen, zu Grunde gelegt. Für die Rückmeldung der Uubestellbarkeit eines Telegrammes, welche dem Aufgeber in jedem Falle unter kurzer Angabe des Grundes der Unbestellbarkeit zugestellt werden wird, hat derselbe eine fixe Gebühr von 24 kr. ö. W. zu entrichten. Wenn sich bei Berechnung der Gesamwtgebühren eines Telegrammes Kceuzerbruchtheils ergeben, so wird bei der Aufgabe anstatt des Bruchtheiles ein ganzer Kreuzer eingehoben werden.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 22. März 1879, S. 5, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/3995-neuer-telegraphen-gebuehrentarif-fuer-inlaendischen-verkehr-ab-1-1879).

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