Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
EHE = KARREIRE-ENDE IM KINDERGARTEN

Bestimmungen über den Dienst der Kindergärtnerinnen in der Stadt

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 9. Juli 1881 · Seite 7 · #Kindergarten
1327 hineingebracht worden ist, an die Schulsection zurückverwiesen. Das Statut erklärt den Dienst der Kindergärtnerinnen als ein öffentliches Amt, zu dessen Ausübung geprüfte Befähigung und körperliche Gesundheit gefordert wird. Die provisorische Anstellung von Kindergärtnerinnen steht der städtischen Bezirksschulbehörde, die definitive dem Gemeinderathe zu. In der Regel wird jede Kindergärtnerin zuerst provisorisch angestellt, wovon nur in besondern Fällen Umgang genommen werden kann. In ihrem Berufe haben die Kindergärtnerinnen Eifer, Geduld, Pünktlichkeit und Gehorsam gegen die Vorgesetzten zu zeigen. Der Bürgermeister kann einen Urlaub von 8 Tagen gewähren; die Bewilligung eines längeren Urlaubes hängt von dem Beschlüsse des Gemeinderathes ab. Pflichtwidrigkeit oder moralische Verschuldungen ziehen die Anmeldung von DiScipliuarmitte n, als Rüge, Verweis rc., bei erschwerenden Umständen aber die Aberkennung eines oder mehrererer Dienstjahre oder die Entlassung nach sich Dem Verlassen des Dienstes hat eine vierteljährige Kündigung vorauszugehen Die Verehelichung der Kindergärtnerinnen kommt in der Regel einer freiwilligen Entsagung des Dienstes gleich. In diesem Falle vertiert sie in der Regel ihre Ansprüche auf Pension, der Gemeinderath hat jedoch in Ausnahmsfällen das Recht, ihr eine Pension oder Abfertigung zuzuerkennen. Definitiv angestellte Kindergärtnerinnen können wegen phisischer oder pädagogischer Untauglichkeit ihres Dienstes amtlich enthoben werden. Nach 10 Jahren ununterbrochener Dienstleistung in der Stadt, zu welcher auch die provisorische Anstellung zählt, sind sie pensionsfähig. Die Pensionsgebür wird berechnet nach 10 Jahren mit 20 %, nach 15 mit 40 % nach 20 Jahren mit 60 %, nach 25 mit 80 % des Gehaltes und nach 3 > Jahren mit dem vollen Gehalte. Wenn sich eine pensionierte Kindergätnerin verehelicht, verliert sie den Anspruch auf den Weiterbezug der Pension.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 9. Juli 1881, S. 7, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/4284-bestimmungen-ueber-den-dienst-der-kindergaertnerinnen-in-der-stadt-1881).

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