Beschädigung. Der Anklage liegt nachstehender Thatbestand zu Grunde. Am 4. Oktober d. Js. gegen 10 Uhr nachts kam der Angeklagte vor das Haus der Eheleute Josef und Ludovica Falch in Pettneu, die bereits in: Bette waren, und begann über den Hund zu schimpfen. Kurze Zeit hernach stand Falch a > f, um seinen Dienst als Nachtwächter zu versehen. Während sich Falch ankleidete, kam Tschiderer in die Wohnstube und schimpfte neuerdings auf den Hund, der ihn gebissen haben soll. Falch verwies demselben das Unschickliche seiner Handlungsweise, worauf ihm Tschiderer mit einem stumpfen Instrumente ( wahrscheinlich mit einem Holzscheite) einen Schlag auf den Kopf versetzte, so vaß Falch bewußtlos zu Boden fiel. Erst am nächsten Tage erreichte Falch für kurze Zeit das Bewußtsein. Zum vollen Bewußtsein kam er nicht vor Ablauf von einigen Tagen. Die ärztliche Untersuchung ergab, daß Falch außer einigen Hautabschürfungen an der Stirne und Nase auch eine Gehirnerschütterung erlitten habe. In ärztliche Behandlung genoninien, verlief die Krankheit anfänglich günstig. Im Laufe der vierten Woche jedoch traten die Erscheinungen der Harnruhr hinzu, welche Erscheinungen sowohl der behandelnde Arzt Dr. Pivocki als auch die Gerichtsärzte bei der Untersuchung am 11. November auf eine Erschütterung des Gehirnes und einer daniit verbundenen pathologischen Veränderung des Zentralnervensystems zurückführen. Auch erklären die Aerzte, daß in Folge dieser Erschütterung des Gehirns und des damit im Einklänge stehenden Auftretens der Harnruhr bei Falch, der früher keinerlei Spur einer solchen Krankheit hatte, ein Siechthum eingetreten sei, das einen frühzeitigen Tod befürchten lasse. Diesen traurigen Zustand bei Falch hervorgebracht zu haben, ist Tschiderer angeklagt. Dieser gibt das Thatsächliche zu, sucht seine That jedoch mit der Angabe zu rechtfertigen, daß er betrunken gewesen sei. Staatsanwalt Dr. P egg er hält die Anklage im vollen Umfange aufrecht. Vertheidiger Dr. Wackernell bestreitet, daß der Angriff des Tschiderer auf den Falch ein tückischer war und bekämpft nanientlich den Punkt der Anklage, worin sie behauptet, daß ein bleibendes Siechthum die Folge von Tschiderers Schlag für den beschädigten Falch sei, indem er diesbezüglich ausführt, daß die Aerzte eine Heilung im gegebenen Falle allerdings als sehr unwahrscheinlich, nicht aber apodiktisch als unmöglich erklären.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 11. Dezember 1886, S. 6, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/4890-schwere-beschaedigung-eines-mannes-durch-schlag-mit-stumpfem-1886).
(Innsbrucker und Bozner Advokaten - Kammer.) In der Liste der nordtirolischen Advokatenkammer waren mit Schluß des verflossenen Jahres 33 Advokaten eingetragen. Bon diesen entfallen 18 auf Innsbruck, je 3 auf Kufstein un …
5 (Geschwornenliste.) Zu der am 15. Juni beim hiesigen k. k. LandeSgerichte beginnenden II. Schwurgerichtsperiode dieses Jahres wurden nachstehende Herren durch das Loos zum Geschwornenamte berufen. A. Hauptgeschworne: 1 …
Holzlegstätte - Verwaltung Innsbruck. " (Aus dem pathologischen Institut.) Im Studienjahre 1885/86 kamen im pathologischen Institute der hiesigen medizinischen Fakultät 135 Leichen zur Sektion und zwar 80 männliche und 5 …
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