Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
BAUM UND BEHÖRDE IM HANDGELD

Verkauf von Christbäumen nur mit förstlicher Genehmigung erlaubt

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 10. Dezember 1887 · Seite 3 · #Forstwesen
(Verkäufer von Christbäumen), welche dieselben nach Innsbruck und in dessen Vororte bringen werden, müssen sich mit einem von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vidirten Lizenzschein der betreffenden Gemeindevorstehung, aus deren Gemeindegebiete diese Bäume kommen, und des Forstschutzorganes über die Fällungs und Verkaufszulässigkeit bei sonstiger Confiscaliou der Bäumchen und Behandlung der Person nach dem Forstgesetze, versehen. Es dürfen die Christbäume aus Gemeindewaldungen durchaus nicht, wohl aber u. zw. nur auf die sparsamste Weise aus Theil und Privatwäldern und nur gegen förstliche „Auszeige, " wofür die Kosten von der Partei zu tragen sind, bezogen werden.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 10. Dezember 1887, S. 3, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/5065-verkauf-von-christbaeumen-nur-mit-foerstlicher-genehmigung-erlaubt-1887).

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MIETERHÖHUNG MIT FLUCHT ALS FOLGE

Uebersiedlung der Bezirksbehörden von Cles nach Revo oder Tajo infolge Miethzinserhöhung

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