Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
AAS, HUNDE UND EISENER KÄFIG

Vorschriften für den Wasenmeister bei Aas- und Hundevertilgung festgelegt

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 29. März 1890 · Seite 8
7 hat Aas und Aastheile zu verscharren, die Vertilgung confiscierter Thiere vorzunehmen, nach Hunden zu streifen und solche, wenn ohne Marke oder Halsband, ferner Hunde in Kirchen und int Schlachthause und solche, die des Nachts auf der Straße heulen, einzufangen, dieselben 4 Tage zu behalten und dann zu vertilgen: wuthverdächtige sind in eigenen Käfigen zu halten, wüthmde Thiere unter Aufsicht des Thierarztes niit Haut und Haar zu verscharren. Verendete Thiere dürfen nicht in Canäle geworfen oder von den Eigenthüniern selbst begraben werden. Der Aasplatz niuß mit einer dichten Holzplanke umgeben sein; Ausgrabungen von Knochen dürfen nicht vor acht Jahren stattfinden; die Ausfolgnng der Haut eines gefallenen Thiercs au den Eigenthümer darf erst nach gründlicher desinfection geschehen. Der Wasenmeister bekoninit ein Taggcld von 1 fl. und freie Wohnung; er ist zur Einhebung folgender Gebühren berechtiget: 4 fl. für die Abtrennung einer großen Thierhaut, für das Verscharren von Hund, Schaf, Ziegen 1 fl. 50 kr., von kleinen Hausthieren 1 fl.; für das Ausladen eines Pferdes 50 kr -, für einen Fang in der Stadt 30 kr., für die Pflege eines Hundes täglich 30 kr., eines Pferdes 60 kr., für das Fangen eines Hundes 1 fl., für die Reinigung nusgefolgter Häute 1 fl. Der Wasenmcister hat bei seiner Arbeit eine besondere Kleidung zu tragen, seine Wägen und Geräthe strengstens zu desinficieren, bei Seuchen den Besuch von Stallungen zu vermeiden; er ist auch für seine Gehilfen verantwortlich. Er hat eine Dienstmütze zu tragen. Das Handeln mit Hunden und das Halten von Schweinen ist ihni verboten. Wird der Wasennieistcr in Ausübung seines Dienstes behindert, hat er das Recht auf Polizei - Assistenz. Unberufenen hat er den Eintritt in die Wasennieisterei zu verbieten. Handelt er gegen die Ordnung so kann er gemahnt, in Strafen bis zu 50 fl. verfällt, eventuell sofort entlassen werden. Die von Prof. Stolz beantragte en llloe - Annahiiie wurde abgelehnt, und da zur Generaldebatte nieniand das Wort ergriff, sofort zur Specialdebatte geschritten. Als das Resultat derselben — es betheiligten sich daran die GG. - RR. Dr. Kofler, Kästner, Schumacher, Epp, Nißl, Greil, Dr. Wackernell, Dr. Kratter, Dannhauscr, PH. Mayr, Dr. Stolz — erscheint zu § 1 der Anhang, daß sich der Wasenmeistcr überhaupt allen Anforderungen des Magistrates zu fügen habe, (Antrag Kastner - Wackerncll), ferner die Bestininiung, daß der Wasennieistcr vom Einfangen eines Hundes den Besitzer, soferne er ihn natürlich kennt, verständigen soll ( Antrag Greil), für den Hund selbst aber eine angemessene Unterkunft
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 29. März 1890, S. 8, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/5304-vorschriften-fuer-den-wasenmeister-bei-aas-und-hundevertilgung-1890).

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