Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
SONNTAGSARBEIT IM STREIT

Gestattung der Sonntagsarbeit in bestimmten Gewerben durch neue Verordnung

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 30. April 1895 · Seite 17 · #Arbeitszeit
Beilage zu den Innsbrucker Nachrichten Nr. 98 am 3V. April. Die So « » und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe. Im neuen Gesetz über die Sonntagsruhe, das mit 1. Mai in Wirksamkeit tritt, ist die. Bestimmung von Ausnahmen von der Sonntagsruhe für eine Reihe von Gewerben und Betrieben dem Ermessen der politischen Landesbehörden anheim gegeben. Für Tirol und Borarlberg ist nun die betreffende Durchführungsverordnung gestern verlautbart worden Die gestrige Nummer des „ Boten für Tirol und Vorarlberg " enthält nämlich folgende Kundmachung der k k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg von, 26. April 1895, Z. 10 805, betreffend die Gestüt« tung der Sonntagsarbeit bei einigen Productiv nSgewerbenundbriden Handelsgewerben. Im Grunde des § 1 Art. VII, bezw. IX. des Gesetzes vom 16. Jänner 1995, R. G. Bl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, und im Grunde der gemäß Art. VI. des ciliertcn Gesetzes erlassenen Ministerial- Verordnung vom 24. April 1895 R. G. Bl. Nr. 58 werden, betreffend die Gestattung der Sonntagsarbeit bei denjenigen ProductionSgewerben, rücksichtlich welcher die Ermittlung und Feststellung der erforderlichen Aus« nahmen von der Vorschrift der Sonntagsruhe mit der oben bezogenen Ministerial Verordnung der k. k. Statt« Halterei übertragen wurde, sowie bei den HandelSgewcrben nachstehende Verfügungen getroffen: A. Productions - Gewerbe. Die gewerbliche Arbeit wird an allen Sonntagen des Jahres in folgendem Ausmaße gestattet: 1. Bäcker: Die Sonntagsarbeit ist, und zwar bei der Erzeugung von Bäckerwaren in den Städten und Orten: Innsbruck mit Milten, Hölting und der Fraction Pradl, Bozen mit den zu dieser Stadt eingepfarricn Parzellen der Gemeinde Zwölfmalgrcien, Brixen, Brnneck, Hall, Kufstein, Bludenz, Bregenz, Dornbirn uns Feldkirch und im Curbczirke Meran bis 10 Uhr vormittags und nach 10 Uhr abends, in den anderen Orten von Tirol und Vorarlberg bis 8 Uhr früh und nach 8 Uhr abends beim Verschleiße überall während des ganzen Sonntages gestattet. 2. Zucker -, Kuchen u. Mandoletti - Bäcker. Die Arbeit bei der Erzeugung von Waren, die nicht im Vorrath gehalten werden können, sondern für den Genuss frisch erzeugt werden müffen, ist am Sonntage bis 12 Uhr mittags, beim Verschleiße am ganzen Sonntage gestaltet. 3. Fleischhauer, einschließlich der Pferdefleischhauer und Wildprcthändler: Die Arbeit ist bei der Ausschrottung ( Aufarbeitung), d. h. bei jenen Arbeiten, welche erforderlich sind, um das Fleisch der bereits getödteten Thiere bankgcmäß herzurichtcn, bis 10 Uhr vormittags und beim Verschleiße in den Städten und Orten: Innsbruck mit Mitten, Hölting und der Fraction Pradl, Bozen mit den zur Stadt eingcpfarrtcn Parzellen der Gemeinde Zwölfmalgreien, Trient und Rovereto bis 10 Uhr vormittags; in den übrigen Orten am ganzen Sonntage gestattet. 4. Fleisch selch er u. Wursterz enger: Die Sonntagsarbeit ist bei der Erzeugung dis längstens 10 Uhr vormittags, beim Verschleiße, wie bei dem Handel mit Lebensmitteln (U 1 u.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 30. April 1895, S. 17, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/5893-gestattung-der-sonntagsarbeit-in-bestimmten-gewerben-durch-neue-1895).

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