Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
KOMPANIE MIT ZIMMERLEUTEN UND TROMPETERN

Neue Bestimmungen der Landesvertheidigungsordnung für Tirol und Vorarlberg

Der neuen Landes - Vertheidigungs - Ordnung für Tirol und Vorarlberg entnehmen wir bezüglich der allgemeinen Bestimmungen: 1) Die Kosten der Landesvertheidigung werden vom Staate bestritten; 2) die Wehrpflicht umfaßt den Ausmarsch von Schützenkompagnien und im Notbfall auch der Sturm Mannschaft; 3) der Thätigkeitskreis der Landesvertheidiger erstreckt sich auf den Schutz der Landesgrenze und nöthigenfalls auf Besetzung der an der Grenze zunächst gelegenen wichtigen Punkte; 4) Berufen ist die ganze waffenfähige Mannschaft von Tirol und Vorarlberg vom vollendeten 18. bis zum zurückgelegten 45. Lebensjahre; zum Landsturm aber, der nur im Falle dringendster Roth ausrückt, alle weiteren Waffenfähigen; 5) damit gleichmäßige Vertheilung und eine geregelte Ablösung stattfinden könne, wird eine Mannschaft von 24,000 Köpfen für das ganze Land angenommen; 6) der freiwillige Eintritt in die Reihen der Landesschützen ist vom 17. Lebens- Jahre an ertaubt; 7) der durch Freiwillige nicht gedeckte Betrag ist im Wege der Loosziehung zu stellen; 8) frei vom Dienste der Landesvertheidigung sind: 3. die gesammte Welt u. Klostergeistlichkeit, b. die Vorstände und höhern Beamten der k. k. Behörden, e. die Bürgermeister, Gemeindevorsteher und Gemeinderäthe; 9) zeitlich befreit sind: die Angestellten des Staates, des Landes und der Gemeinden, so lange sie von ihren Vorgesetzten als unentbehrlich zur Fortsetzung der Amtsgeschäfte erklärt werden; 10) die Pflicht zum Eintritte in die Landesvertheidigung ist in jenen Gemeinden zu leisten, wo man wohnt; man kann jedoch einen Ersatzmann stellen, wenn derselbe nickt für sich selbst zum Ausmarsch verpflichtet ist; 11) der Loostausch ist gestattet; ebenso kann der tauschweise Uebertritt von einer Kompagnie zur andern vor dem Ausmarsche geschehen.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 25. Mai 1859, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/709-neue-bestimmungen-der-landesvertheidigungsordnung-fuer-tirol-und-1859).

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