Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
BAUM MIT ACHTUNGSGESETZ

Pflicht zur Markierung und Lizenzierung von Christbäumen in Innsbruck und Umgebung

„Innsbrucker Nachrichten" (ChristbaummarkL.) Christbäume, welche in Innsbruck und in den Vororten, sowie in der Stadt Hall zur Verwendung gelangen, müssen mit einen: von der k. k. Bezirksforstinspektion Innsbruck, Hall oder Steinach ausgestellten Lizenzscheine über die Bezugsbewilligung und mit der Marke des Amtshammers versehen sein. Wer diesen Bestimmungen nicht nachkommt, hat die Konfiskation der Bäume und überdies aus Grund des Landesgesetzes vom 5. Juni 1897 die Bestrafung nach diesem Gesetze zu gewärtigen.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 3. Dezember 1902, S. 5, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/7118-pflicht-zur-markierung-und-lizenzierung-von-christbaeumen-in-1902).

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