Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
GROSSACHE IN ZEHN JAHRER BAUPAUSE

Baukredit für die Großacheregulierung in St. Johann, Kirchdorf und Kössen bewilligt

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 2. Dezember 1903 · Seite 5 · #Flüsse und Wildbäche
Dezember 1903. (Regulierung der Großache.) Für die Regulierung der Großache in den Gemeinden St. Johann, Kirchdorf und Kössen des politischen Bezirkes Kitzbühel wurde seinerzeit im Landesgesetze vom 7. November 1902 ein Baukredit von 2,800. 000 Kronen bewilligt? wovon der Staat 50 Prozent, das Land 25 Prozent und die Lokalinteressenten 25 Prozent zu tragen haben. Nach den im Laufe dieses Sommers gepflogenen Erhebungen sind zur Sicherstellung des Effektes der Regulierung in den die Regulierungsstreckebeeinflussenden Wildbachgebieten überdies noch Wildbachverbauungsarbeiten im veranschlagten Betrage von 500. 000 Kronen auszusühren. Die landesgesetzliche Regelung der letzteren Arbeiten ist noch nicht erfolgt; dieselben sollen aber inzwischen vorschußweise aus den Mitteln des Bausandes für die Regulierung des Hauptflusses begonnen werden. Für letztere Regulierung sind drei Teilstrecken zu unterscheiden: 1. Gemeindegrenze Kitzbühel - Land bis zum Magerhennwehr oberhalb St. Johann; 2. Magerhennwehr bis zum Hüttenwehr bei Kössen; 3. Hüttenwehr bis Zur Reichsgrenze in der Entenlochschlucht. Nach dem vom Ackerbauminiperium entworfenen Bauprogramme, welches eine Bauzeit von 10 Jahren umfaßt, soll zuerst einerseits mit den Arbeiten in der 1. Teilstrecke vom Magerhennwehr aufwärts, andernseits mit der Verbauung der die 3. Teilstrecke schädlich beeinflussenden Wüdväche ( Kohlenbach- Gebiet) begonnen werden. Hieran wird sich die Regulierung der 3. Teilstrecke und die Verbauung der Wildbäche in der 2. Teilstrecke schließen. Zuletzt wird die Regulierung der 2. Teilstrecke durchzuführen sein. Die Statthalterei ist seitens des Ackerbauministeriums bereits beauftragt worden, die weiteren Verhandlungen mit dem Landesausschusse wegen der Durchführung des großen Unternehmens zu pflegen. Die Regulierung des Hauptflusses soll für die Genossenschaft vom. Landesbauamte, die Verbauung der Wildbäche durch die staatlichen Wildbachverbauungsorgane durchgeführt werden. Der Text der Vollzugsverordnungen ist nunmehr zwischen der Statthalterei und dem Landesausschusse zu vereinbaren.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 2. Dezember 1903, S. 5, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/7369-baukredit-fuer-die-grossacheregulierung-in-st-johann-kirchdorf-und-1903).

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