Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
PFLICHTVERSICHERUNG FÜR PRIVATBEAMTE

Neues Pensionsversicherungsgesetz für Privatbeamte in Kraft

Die obligatorische Pensions - Versicherung der Privatbeamtert. Das Gesetz, betreffend die Pensionsversicherung der in privaten Diensten und einiger in öffentlichen Diensten Angestellten, hat die Sanktion erhalten. Es ist daher von Wichtigkeit, die Näheren Bestimmungen des Gesetzes zu erläutern, durch welches eine Alters -, Jnvaliditäts -, Witwen und Waisenversorgung der Privatbeamten eingeführt wird. ' Das Gesetz erklärt für versicherungspflichtig — abgesehen von einzelnen ausdrücklich ausgezählten Ausnahmen — alle Personen vom v o llendeten achtzehnten Lebensjahre an, die in Diensten angestellt sind, für deren Entlohnung ein Monatsoder Iah res gehakt üblich ist und deren Bezüge bei einem und demselben Dienstgeber mindestens 6 00 Kronen jährlich erreichen. Die Wirksamkeit des Gesetzes erstreckt sich auch auf einige in öffentlichen Diensten ( zum Beispiel beim Lande oder der Gemeinde) Angestellte, sofern sie keine normalmäßigen Ansprüche aus Invaliden oder Alterspension, sowie ans Pensionen zugunsten ihrer Hinterbliebenen haben. Als Angestellte Zelten alle Bediensteten mit Beamtencha s rakter, sotvie überhaupt alle jene bediensteten Personen, die ausschlieUich oder doch vorwie - - Amd geistige Dienstleistungen zu verrichten ha- ;e £ m. Personen, welche erst nach Vollendung des ftttrfundzwanzigsten Lebensjahres eine die Versicherungspslicht begründende Anstellung erhalten oder bei Beginn der Wirksamkeit des Kschrichtim setzes das fünfundzwanzigfte Lebensjahr überschritten haben, ferner Personell die bereits nn Genüsse einer Jnvaliditäts oder Altersrente sich befinden, sofern diese Bezüge die durch das Gesetz gewahrte niedrigste Anwartschaft auf die Jnvaliditäts oder Altersrente erreichen oder übersteigen, endlich Personen, die dauernd außerhalb Österreichs beschäftigt werden, unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Auch auf Angestellte von Eisenbahnuuterneh -, mNngen, rvelche dem öffentlichen Verkehr dienen, findet das Gesetz keine Anwendung. Die versicherungspslichtigen Personen werden nach Maßgabe ihrer Jahresbezüge in sechs Gehaltsklassen eingereiht, und zwar in die 1. Gehalts klaffe mit Jahresdezügen von 600 — 900 Kronen. 2.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 31. Dezember 1906, S. 21, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/8112-neues-pensionsversicherungsgesetz-fuer-privatbeamte-in-kraft-1906).

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