Fortsetzung der Verhandlungen der tirakisch yorarkerglschen VertranensKommisfion bezüglich einer neuen Gemeinde - Hrdnnng. Sitzung vom 21. November. Die Sitzung wird eröffnet mit Lesung und Begrün' düng des 8. 8, welcher lautet: „8. 8. Jeder in der Gemeinde sich Aufhaltende hat das Recht polizeilichen Schutzes für feine Person, seine Familienglieder und seine Sachen; eS soll ihm bieSfallS die der Gemeinde in öffentlichen Angelegenheiten übertragene Wirksamkeit zu Gute kommen; er kann die zum allgemeinen Gebrauche bestimmten Gegenstände ( Brunnen, Wege u. s. w.) und die öffentlichen Gemeinde- Anstalten benüyen, jedoch nur mit Beobachtung der dieSfallS in der Gemeinde bestehenden Anordnungen und Einrichtungen ( Schulen, Spitäler u. s. w.) Den Gemeindegliedern steht der ungestörte Aufenthalt in der Gemeinde zu, sie haben nach Maßgabe ihres BesitzthumS und der hievon entrichteten Steuern unter Beobachtung der diesfalls bestehenden Einrichtungen Antheil an den Nutzungen des Gemeinde - EigenthumS. Auch steht ihnen die Theilnahme an der Gemeindevertretung und Verwaltung der Gemeinde - Angelegenheiten zu, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu berufen werden. Die armen Gemeindeangehörigen ( Zuständigen) haben ferner daS Recht, von der Gemeinde die nöthige Unterstützung nach Maßgabe der nachgewiesenen Dürftigkeit, oder nach Umständen den Unterhalt durch die Gemeinde- Anstalten ( Armenfond, Spital u. s. w.) oder im Abgänge und Unzulänglichkeitsfalle derselben aus der Geweidekasse anzusprechcn. Die Erträgnisse der Stiftungen für besondere Klassen der Gemeindeglieder haben nur diesen zu Gute zu kommen. " Die Versammlung besch ' ießt die unveränderte Beibehaltung dieses Paragrapheö mit Ausnahme des ersten Satzes desselben, welchem folgende Fassung gegeben wird: „Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch 1. auf polizeilichen Schutz der Person und seines in der Gemeinde befindlichen EigenthumeS und 2. auf die Benützung der Gemeinde - Anstalten nach Maßgabe der bestehenden Einrichtungen. " „8. 9. Auswärtigen darf der Aufenthalt in der Gemeinde nicht verweigert werden, so lange sie sich gesetzlich benehmen, die Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen, daher der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen, und den die Bedingungen drS Aufenthaltes festsetzenden polizeilichen Vorschriften Genüge leisten. ( Legitimationskarten, Heimathscheine). Ein Kommissionsmitglied bringt in Antrag, daß nach dem Ausdrucke „ gesetzlich benehmen " beigesetzt werde: „und durch unsittlichen Lebenswandel kein Aergerniß
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 1. Dezember 1859, S. 9, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/819-weitere-verhandlungen-der-vertrauenskommission-ueber-die-neue-1859).
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