Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
HUNDSTEUER MIT TIERARZT-ABGABE

Kundmachung zur Einhebung der Hundesteuer für das Jahr 1860/61

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 26. Februar 1861 · Seite 7
407 Kundmachung. Bezüglich der Ginhebung der Hundesteuer für das Verwaltungsjahr 1860/61 werden folgende Bestimmungen hiemit öffentlich bekannt gemacht: 1) Jedermann, der im Stadtbezirke wohnt, und hier einen oder mehrere Hunde hält, ist verpflichtet, jährlich einen Betrag von 1 fl. 85 kr. öst. W. für jeden Hund als Steuer zu den Gemeindebednrfniffen zu entrichten. 2) Für das Jahr 1861 ist diese Steuer für alle jene verfallen, welche sich acht Tage nach Bekanntmachung dieser Verordnung noch im Besitze eines Hundes befinden. 3) Jeder Besitzer von Hunden ist verpflichtet, diesen Besitz beim Thierarzt Josef Lecher (im Fleischbank - Gebäude zu ebener Erde rückwärts am Inn) vom 25. ds. Mts. bis einschließlich 7. künftigen Monats Mürz Vormittags von 9 bis 11 Uhr und Nachmittags von 2 bis 4 Uhr anzuzeigen und den vorgeschriebenen Steuerbetrag zu bezahlen. Am Freitag und Samstag werden keine Anmeldungen angenommen. 4) Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung im Verlaufe des Jahres 1861 sich einen Hund einstellt, hat hievon binnen längstens 8 Tagen nach erfolgter Uebernahme bei obgenannten Thierarzte die Anzeige zu machen und die Steuer zu bezahlen. 5) Von der Besteuerung sind nur junge Hunde bis zruzz Al ^ x von vier Monaten befreit. 6) lieber die entrichtete Steuer wird der Parthei eine Bescheinigung auf das Jahr der Ausstellung giltig, und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorgemerkten Hunde angehängt werden muß. 7) Wer die oben vorgeschriebenen Anmeldungen und Steuerzahlungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Verlauf obiger Anmeldungsfristen nicht mit dem Steuerzeichen v rsehen und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden ist, abzufangen und hievon die Anzeige zu mache », wofür ihm der dritte Theil der allfälligen Strafe als Anzeigegebühr zufällt. 8) Die Hunde jener Partheien, welche die Steuer oder Strafezahlung verweigern, oder von welchen diese Beträge Armnthshalber nicht eingebracht werden können, werden vom Abdecker über Auftrag des Stadtmagistrats vertilgt werden. 9) Die rückstchtlich des Haltens von Hunden bestehenden polizeilichen Vorschriften bleiben unverändert in Wirksamkeit. Stadtmagistrat Innsbruck am 15. Februar 1861.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 26. Februar 1861, S. 7, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/931-kundmachung-zur-einhebung-der-hundesteuer-fuer-das-jahr-1860-61-1861).

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