Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
MAULKORBZWANG MIT TODESLAST

Neue Vorschriften für Hunde in der Stadt – Maulkorbpflicht und Verbot in Gasthäusern

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 4. Februar 1867 · Seite 5 · #Bekämpfung der Tollwut
257 hievon auf der Stelle die Anzeige beim Stadtpolizeiamte oder beim städtischen Thierarzte zu machen, indem er sich sonst einer Uebertretung des § ■ 401 und 402 des Strafgesetzes schuldig machen würde. 2) Hunde müssen, wenn sie das HanS verlassen, mit vollkommen dem Zwecke entsprechenden Maulkörben versehen, oder in Ermanglung dieser an der Leine geführt werden Die Maulkörbe müssen auö festem Draht bestehen, gitterartig geformt sein, die Schnauze 2 Zoll überragen und zu beiden Seiten gleichfalls stark versichert sein. 3) Jeder Hund, welcher bei Tag oder Nacht in der Stadt oder deren Umgebung ohne einen solchen Maulkorb oder ohne an der Leine geführt zu werden, betroffen wird, ist vom Abdecker unnachtsichtlich zu tödten. Das Verbot, die Hunde in Kaffeehäuser mitzunehmen, wird auch auf das Mitnehmen der Hunde in Gasthäuser ausgedehnt.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 4. Februar 1867, S. 5, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/1875-neue-vorschriften-fuer-hunde-in-der-stadt-maulkorbpflicht-und-1867).

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