Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
GESCHWORENENLISTE MIT STRENGEN VORAUSSETZUNGEN

Kundmachung über die Urliste der Geschwornen und die gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 10. April 1869 · Seite 4 · #Strafrecht
(Der hiesige Stadtmagistrat) hat unterm 10. d. MtS. folgende Kundmachung erlassen: Nach Vorschrift deS Gesetzes vom 9. März l. IS. über die Bildung der Geschwornenlisten habe ich unter Zuziehung von zwei Mitgliedern deS großen BürgerauöschusseS ein Verzcichniß aller jener Mitglieder der Stadt - gemeinde in alphabetischer Ordnung zusammengestellt, welche nach 8. 52 dieses Gesetzes zum Geschwornenamte berufen sind. Dieses Verzeichniß bildet die Urliste der Geschwornen und wird vom 12. bis 20. d. MtS im RathSsaale deS MagistratSgebäudeS zu Jedermanns Einsicht aufliegen. Jedem Gemeinde- Mitgliede steht eS frei, während dieser Frist wegen Uebergehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung unzulässiger Personen in der Urliste schriftlich zu Protokoll Einsprache bei mir zu erheben, oder in gleicher Weise seine Ablehnungsgründe geltend zu machen. Zur Belehrung über das Einspruchsrecht werden jene Stellen aus dem Gesetze vom 9. v. MtS. hier angeführt, welche sich auf die Zulässigkeit zum Amte eines Geschwornen und die Ablehnung desselben beziehen. ES sind folgende: §. 2. Zu dem Amte eines Geschwornen ist jeder männliche österreichische Staatsbürger berufen, welcher a) das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat, d) des Lesens und Schreibens kundig ist, c) wenigstens 1 Jahr in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat und entweder ä) an direkten Steuern ohne Zuschlag mindestens 20 fl. jährlich entrichtet, oder e) den Doktorsgrad an einer inländischen Universität erlangt oder die Maturitätsprüfung oder ein Fachstudium an einer technischen Hochschule mit Erfolg bestanden hat; oder k) dem Stande der Advokaten, Notare oder Professoren angehört, insoferne die unter a bis f genannten Personen unter keine der in den §8. 3 und 4 festgesetzten Ausnahmen fallen. 8. 3. Zu dem Amte eines Geschwornen können nicht berufen werden: 1) die Geistlichen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder ReligionSgenossenschast und die Volksschullehrer, 2) die wirklich dienenden Staatsbeamten mit Ausnahme der Professoren ( 8. 2 litt, f) und sämmtliche Militärpersonen, 3) alle bei dem Post -, Eisenbahn -, Telegraphen undDampfschisffahrts - Betriebe beschäftigten Personen. 8. 4. Unfähig sind zu dem Amte eines Geschwornen: 1) alle Personen, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande sind, den Pflichten eines Geschwornen nachzukommen; 2) alle, welche nicht im Vollgenusse ihrer bürgerlichen Rechte sind, insbesondere die gerichtlich erklärten Verschwender, andere Pflegebefohlene und Jene, über deren Vermögen das Konkursober Ausgleichsverfahren eröffnet
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 10. April 1869, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/2291-kundmachung-ueber-die-urliste-der-geschwornen-und-die-gesetzlichen-1869).

Weitere Berichte aus der Rubrik „Gerichtswesen & Prozesse“

✎ Korrektur-Modus Klicke in jede Überschrift oder Transkriptions-Zeile (Enter = nächste Zeile, Shift+Enter = Zeile teilen)
Gesammelt: 0 Artikel |