Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
PRESSEFREIHEIT UND PRUNKVOLLE STRAFE

Urtheil im Schwurgerichtsverfahren nach geheimer Berathung der Geschwornen

Fall der ejahung einer der sub 3 und 4 gestellten Fragen. 5. Ist der Angeklagte schuldig jene Aufmerksamkeit eines verantwortlichen Redakteurs vernachlässiget zu haben, bei deren Anwendung die Aufnahme deS mehrerwähnten Artikels in die „ N. T. Tt " unterblieben wäre. Nach Vorlesung dieser Fragen zogen sich die Geschwornen zurück, und nach einer Stunde geheimer Berathung verkündeten sie durch ihren gewählten Obmann Hrn B. V v. Freiseisen ihren Wahrspruch. Die erste und zweite Frage wurde einstimmig mit „ Nein ", die dritte von 10 Stimmen mit „ Ja ", von 2 Stimmen mit „ Nein ", die vierte von 11 Stimmen mit „ Ja " von einer mit „ Nein ", die fünfte endlich von 11 Stimmen mit „ Ja " von einer Stimme mit „ Nein " beantwortet. Nach den weiteren PlaidoyöS der Staatsbehörde und deS VerthcidigerS über das Strafausmaß zog sich der Gerichtshof, bestehend aus dem LandeSgerichtS - Präfidenten Freihcrrn v. Crefferi, dem LandeSgerichtSrathe oglsanger, und LandeögerichtSsekretär Albaneder zur Berathung über das Strafausmaß zurück. Nach % Stunden wurde von demselben auf Grund deS Wahrspruchs der Geschwornen und der Anträge der Staatsanwaltschaft und des BertheidigerS das vorerwähnte Urtheil gefällt, worin auch das Verbot der Weiterverbreitung und die Vernichtung der betressenden Exemplare mit den übrigen Folgen der Verurtheilung ausgesprochen wurde. Die Verhandlung endete um halb 8 Uhr AbendS. Der Verhandlungssaal war Abends durch 2 geschmackvolle Lustern mit GaS beleuchtet, welche seinen Holzplafond mit dem geschnitzten reich verzierten österreichischen, medizeischen und tirolischen Wappen prachtvoll erscheinen ließen. Der Zuhörerraum, zu dem eine steinerne breite Wendeltreppe vom Innquai führt, war während der ganzen Verhandlung ziemlich gefüllt, und AbendS während der Verkündigung deS GeschwornenwahrsprucheS dicht gedrängt. — Ist eS uns erlaubt über die Einrichtung des VerhandlungSsaaleS etwas zu bemerken, so glauben wir dir auffällige Unterscheidung, welche zwischen den Eitzen deS Gerichtshofes, der Staatsanwaltschaft und selbst deS Protokollführers und zwischen denen der Geschworenen und deS BertheidigerS gemacht wurde als nicht gerechtfertigt zu bezeichnen. Während die Erstgenannten Sitze von einer gewissen Eleganz und von Comfort zeigen, ist bei den letzteren nichts davon zu bemerken. Die Plätze der Geschwornen und des BertheidigerS sind in dieser Hinsicht höchst stiefmütterlich bedacht. ES herrscht ja doch unter den das Schwurgericht bildenden Personen kein Rangunterschied, und es ist der Feierlichkeit einer solchen Verhandlung nicht sehr entsprechend, wenn die Geschwornen Mann an Mann gedrängt auf der Geschwornenbank in deS
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 21. Dezember 1869, S. 5, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/2428-urtheil-im-schwurgerichtsverfahren-nach-geheimer-berathung-der-1869).

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