Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
SCHUBKOSTEN AUF TEILUNG

Beschluss über Schubkosten und Erstattung durch Heimatsgemeinden

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 9. Oktober 1871 · Seite 5 · #Öffentliches Recht
2441 a, _ Schubgesetzes vom 27. Juli 1871, auf die Orts und beziehungsweise auf die ^ ^ lSchubstalions - Gemeinden überwiesen werden, einstweilen und zwar vom 25. Sept. d. Js. an. aus dem Landesfonde zu vergüten. Ausgenommen hievon find: a) Die ,Verpflegskosten angehaltener Individuen, gegen welche ein Schuberkenntniß nicht 'gefällt wird. d) Die Unterstützungen, mit welchen die mit Zwangspaß ( gebundener Marschroute) versehenen allenfalls betheilt werden, v) Die Kosten für Beistellung der Schublokalitäten. 2. Der Landesausschuß werde beauftragt, dem nächsten hohen Landtage, im Falle bis dahin die Bezirksvertretungen in ' s Leben getreten sein werden, einen Gesetzesentwurf wegen allfälliger Ueberweisung der in Rede stehenden Schubkosten auf die Bezirksgemeinden und wegen Uebertragung der Fällung der Schuberkenntnisse an die Schubstations - Gemeinden vorzulegen, sowie auch allenfalls weitere geeignete Anträge auf Grund der mitlerweile in dieser Hinsicht gemachten Erfahrungen zu stellen. 3. Der hohe Landtag wolle nachstehendes Gesetz beschließen und den Landesausschuß beauftragen hi für die Allerhöchste Sanktion einzubolen. „ Die nach §. 14 und 15 des Schubgesetzes vom 27. Juli 1871 ( Reichsgesetzblatt vom Jahre 1871 Nro. 88), aus dem Landesfonde zu bedeckenden Kosten für zahlungsunfähige und nach Tirol heimatsbereLtigte Schüblinge find in Anwendung des §. 16 des erwähnten Gesetzes ' zu einem Drittheile von der Heimatsgemeinde des Schüblings zu ersetzen. Hiedurch treten die Landesgesetze vom 23. Dezember 1868 und 3. November 1870 außer Kraft. " Diese Anträge wurden nebst dem von Dr. Würzer gestellten Zusatzantrag, ^ nämlich beim Antrag 1 a) die Cnation des §. 4 des Gesetzes vom 27. Juli d. Js. aufzunehmen, sämmtlich angenommen. Zugleich wurde die kürzlich eingelangle Bitte der Stadtgemeinde Hall um Erwirkung eines Landesgesetzes, wodurch die Fällung der Schuberkenntnisse im Sinne des Gesetzes vom 27. Juli d. Js. ihr im übertragenen Wirkungskreise zugewiesen werden, in Verhandlung genommen und ein diesbezügliches Gesetz beschlossen.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 9. Oktober 1871, S. 5, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/2711-beschluss-ueber-schubkosten-und-erstattung-durch-heimatsgemeinden-1871).

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