Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
HERZSTICH AUS NOTWEHR ÜBERSCHIERT

Verurtheilung des Angeklagten Sevignani wegen Tödtlichen Verletzungen durch gerechte Nothwehr

1673 Brusthöhle eingedrungsn ist, die rechte Herzkammer in einer Ausdehnung von 2 Zoll geöffnet hat und sofort der Tod des Johann Widmann durch die wegen dieser Verletzung des lebenswichtigsten Organes herbeigeführte Verblutung ein« getreten ist? 5 Stimmen Ja, 7 Stimmen Nein. Erste Eventualfrage: Hat der Angeklagte in einer Ginnenverwirrung, in welcher er sich seiner Handlung nickt bewußt war, den Stoß gegen Johann Widmann geführt? Einstimmig Nein. Zweite Eventualfrage: Hat der Angeklagte in Ausübung gerechter Nothwehr gehandelt und sich nur der nöthigen Vertheidigung bedient, um einen rechtswidrigen Angriff auf sein Leben abzulehnen? 7 Stimmen Nein, 5 Stimmen Ja. Dritte Eventualfrage: Hat der Angeklagte in Ausübung gerechter Nothwehr gehandelt, jedoch aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der nöthigen Vertheidigung überschritten, um einen rechtswidrigen Angriff gegen fein Leben abzuwehren? Einstimmig Ja. Diesem Verdikte der Geschwornen zu Folge und auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde 8 onhard Sevignani vom Verbrechen des Todschlages nach §. 140 frei« gesprochen, dagegen nach ß. 335 St. - G. - B. wegen Vergehens gegen die Sicherheit des LebeuS zu 6 Monaten strengen Arrestes und zur Tragung der Kosten verurtbeilt.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 16. Juni 1875, S. 5, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/3513-verurtheilung-des-angeklagten-sevignani-wegen-toedtlichen-1875).

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