Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
SCHNEERÄUMEN – KEINE HAUSHERREN-PFLICHT MEHR

Unzulässigkeit der Trottoirreinigungsverpflichtung für Hausbesitzer bestritten

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 25. November 1876 · Seite 6 · #Straßenverkehrsrecht
3375 Regierung für Innsbruck eingeführt, später vom Magistrate mehrmals erneuert, insbesondere im Jahre 1862, wobei bestimmt worden, daß im Falle einer Säumniß von Seite eines Hausbesitzers die Reinigung des Trottoirs durch das städt. Bauamt auf Kosten des Hausbesitzers vorgenommen werde. Vor der Organtfirung der Gemeinde im Jahre 1849 und 1850 hatte diese Belastung einer gewissen Sorte von Gemetndegliedern einen Anschein von Berechtigung, weil mit dem Besitze eines Hauses auch politische Rechte verbunden waren; ein Hausbesitzer erwarb z. B. das Bürgerrecht, er erwarb kraft des Besitzes die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde rc. Seither find jedoch mit dem Besitze einer Realität in einer Gemeinde keinerlei politische Rechte verbunden und entsteht nun die Frage, ob nach dem Stande der heutigen Gesetzgebung die Verpflichtung der Trottoir - Reinigung durch die Hausbesitzer diesen gesetzmäßig auferlegt werden dürfe. Wir glauben, diese Frage entschieden verneinen zu müssen. Die Trottoir« find selbstverständlich Theile der Straße, find daher Gemeindegut, und der Hausbesitzer hat nicht mehr und nicht weniger Recht auf selbe als jeder andere Bewohner der Stadt, nämlich das Recht, selbe zu benützen. Nach §. 33 Zahl 5 des Gemeindestatutes der Stadt Innsbruck ist es Sache der Gemeinde, für die Erhaltung der Gemeivdestraßen und Gassen und für die Reinlichkeit zu sorge ». Die Auslagen hiefür gehören ebenso wie jene für Beleuchtung der Straßen, für Brunnen, Kanäle rc. zu den Erfordernissen der Gemeinde - Verwaltung, und insofcrue für selbe die Eiuvahmen der Gemeinde nicht hinreichen, ist durch Umlegung nach § §. 44, 45 und 46 des Gemeindestatutes zu sorgen. Wir finden nirgends eine gesetzliche Bestimmung, daß einzelne Kathegorien von Stadtbewohnern zu speziellen Arbeitsleistungen verhalten werden dürfen. Die tm §. 56 erwähnten lokalpolizeilichen Vorschriften, zu deren Erlassung der Gemeinderath kompetent ist, könne » nur allgemeine Vorschriften sein, die Jedermann oh e Ausnahme zu befolgen verpflichtet ist; Lasten insbesonderS Arbeitsleistungen Einzelner zum allgemeinen Besten können darunter nie verstanden werden. Mit gleichem Rechte, wie man den Hausbesitzer verpflichten könnte, das Trottoir zu reinigen, könnte mau ihn auch verhalten, die ganze Straße rein zu halten, selbe zu beschottern, man könnte ihm auch auftragen, vor seinem Hause von außen Laternen anzubringen und in selben zur Nachtzeit Licht zu brennen; dadurch würden dann die Kosten der Straßenbeleuchtung erspart, resp. selbe den 600 bis 700 Hausbesitzern allein aufgehalst werden.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 25. November 1876, S. 6, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/3694-unzulaessigkeit-der-trottoirreinigungsverpflichtung-fuer-1876).

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