(Das Vogelschutzgesetz. ' Heute haben wir es auch mit einem leichtlebigen Volke zu tbun, das uns aber wahrscheinlich nicht mit Berichtigungen und Eingesendet „ auf die Bude steigen ", sondern weit eher zum Danke dafür draußen iu der sonnigen Freiheit auS voller Brust ein Lied nach seiner Art in die Lust hinaustrillern wird. Wir möchten nämlich die muntern Sänger ves Waldes und die unermüdlichen Vertilger von mancherlei lästigem und schädlichem Geflügel und Gewürm gegen die unverzeihliche Gedankenlosigkeit und Selbstsucht roher und genußsüchtiger Menschen in Schutz nehmen Wenn man Feld und Au und Wald auf den Höhenzügen rings um Innsbruck durchstreift, so stößt man auf zahlreiche Vogelgestelle, welche die Bogelste! er allenthalben ausgestellt haben. Man staunt bei dieser Wahrnehmung und sucht sich ordentlich zurechtzufinden, wie dieser Unfng möglich ist, da ja doch ein Bogelschutzgesetz besteht. Ja richtig, da haben wirs ja. Nach diesem Gesetze lsteibt es den einzelnen Gemeinden überlassen, gegen Erlegung von 2 fl. die Licenz zum Vogelfänge zu geben. Ein prächtiges Gesetz das, welches wohl weise sein dürfte, wenn die Gemeinden selbst so vernünftig wären, statt gevankenlos nach den lumpigen 2 fl. zu haschen den Vogelfängern einfach die Thüre zu weisen. Die Gemeindevorsteher sollten wohl unterscheiden: sie können um 2. fl. die Licenz ertheilen, fie müssen aber nicht. DaS Gesetz stellt es also der Einsicht vnd dem guten Willen der jeweiligen Gemeindevertretung anheim, ob fie es gestatte, im Bereiche des Gemeindebezirkes Vögel zu fangen oder nicht. Wie steht es aber mit der Durchführung eines solchen Gesetzes aus, wenn in der einen Gemeinde ein vernünftiger und einsichtsvoller Vorsteher den Vogelfang untersagt, in der andern aber ein ungefüger, oppositionslustiger oder unverständiger Vorsteher ihn erlaubt? So lange nicht allgemein die Vernunft und befs re Einsicht in der Gemeindeverwaltung herrscht, so lange ist nur ein Gesetz wirksam, welchrS für das ganze Land die Bestimmung trifft, daß nirgends unter keiner Bedingung Vögel gefangen werden dü fen, und daß mit aller Schärfe ausgiebige Geld und Arreststrasen auf den Vogelfang und Bogelhande! und wenn es möglich wäre, auch auf Bogelfraß der Leckermäu er setzt Wenigstens würde dadurch ein gleichmäßiger Vorgang erzielt. Empfehlenswerth finden wir die Maßregel des Innsbrucker Stadtmagistrates, alle Vögel, welche aus den Markt gebracht werden, zu konfiSciren und dann die gefangenen Vögel frei zu lassen.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 31. Oktober 1877, S. 5, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/3831-kritik-an-der-durchfuehrung-des-vogelschutzgesetzes-rings-um-1877).
Es kam dann eine Zuschrift des Landesgei ickts - Präsidium dahier zur Verlesung, in welcher die traurige Thatsache konstatirt wird, daß wegen stets zunehmender Zahl der Strafsachen die hiesige Frobnfeste zu enge geworden …
1069 werden, denn an diesem Tage werden es 40 Jahre, daß der ruhmvolle Feldherr im kaiserlichen Heere aktiv wirkt, ein Zeitraum, der einen vielbewegten Abschnitt in der österreickischen Armee bildet. …
(Scharfrichter - Briefe.) Bekanntlich wurde jüngst die Scharfrichters - Stelle dahier ausgeschrieben. Die Ausschreibung derselben scheint eini es Aufsehen erregt zu haben, denn auch mehrere ausländische Blätter nahmen No …
(Dieuftliste) der bei dem k. k. Landesgerichte in Innsbruck zu dem Ge« schwornenamte Berufenen für die zweite ordentliche SchwurgerichtSperiove des Jahres 1877. I. Haupt - Gefchworne: 1. Bauer Louis, Handelsmann in Innsb …
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