Auf Grund der mit den Beschlüssen des Innsbrucker Gemeinderathes vom 4 Juli 1877 und des Wiltener Gemeindeausschusses vom 22. Juli 1877 vereinbarten, durch den Beschluß des hohen Tiroler - Landesausschusses vom 7. Dezember 1877 und die Allerhöchste Entschließung vom 19. Juli 1878 genehmigten Grenzregulirung werden folgende Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1. Die neue südliche Grenze der Stadt Innsbruck läuft östlich von der Triumphpforte in einer geraden Linie, welche 16 Meter von der südlichen Fronte des Peterlongo ' schen Hauses und des Kölle ' schen Neubaues absteht, bis zum Territorium des Bahnhofes; westlich von der Triumphpforte wurde die neue Grenze in einer geraden von der Südseite der EnnemoserMen Gebäude 16 Meter abstehenden Linie festgestellt, welche die Gründe der untern Wiltener - Feloer bis zum Fürstenweg durchschneidet und daselbst das Grundstück Dr. Pembaur ' s Erben umgrenzend, in den Jnnstuß ausläuft. 2. Diese neue Grenze erhält mit 3. Oktober 1878 Rechtswirksamkeit, und es treten von diesem Tage angefangen alle für die Stadt Innsbruck bestehenden Landesgesetze, Verordnungen und Lokalvorschriften in politischer und polizeilicher Beziehung für den Umfang des zum Stadtbezirke innerhalb obiger neuer Grenze abgetretenen Territoriums in Kraft. 3. Die neue Grenze bildet zugleich die Linie für das städtische Gefälle, daher vom Tage der Rechtswirksamkeit der neuen Grenze die Parteien, welche aufschlagspflichtige Gegenstände über diese Linie einbringen, die städtischen Gefällsvorschriften zu beachten haben. 4. Die für das vierte Quartal 1878 noch beizutreibende Grund und Einkommensteuer, sowie die allenfalls noch rückständige Erwerbsteuer sammt den Zuschlägen ist bis zur Durchführung d? s Einschätzung ^ und Steuer bereitungs- Operates und bis zur Umschreibung der Einkommen und Erwerbsteuer in der Gemeinde Mitten zu entrichten. Von welchem Zeitpunkte obige Steuern sammt Zuschlägen im Stadtbezirke zu berichtigen sein werden, wird seinerzeit bekannt gegeben werden. 5. Der Termin, von welchem an die neue Grenze auf die Jurisdiktions- Aenderung in gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten Rechtswirksamkeit äußert, wird durch das hohe k. k. Oberlandesgerichr bekannt gegeben werden. 6. Durch diese Grenzregulirung werden die seelsorglichen Jurisdiktions- Verhältnisse nicht geändert. Innsbruck, den 2. Oktober 1878. Für die Gemeinde Witten Für die Stadt Innsbruck: Johann Erlacher, Dr. Din ter, Gemeindevorstand. Bürgermeister. 3 - 3 Für den Bezirk Innsbruck Umgebung: 178 Der k. k. Bezirkshauptmann: Hämmerle
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 8. Oktober 1878, S. 12, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/3953-neue-grenzregulirung-zwischen-innsbruck-und-witten-tritt-in-kraft-1878).
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