326 Sachliches zur Latriveureinigung der Stadt Innsbruck. Nachdem in letzter Zeit in hiesigen Blättern die Latrinenreinigungs- Vorschriften der Stadt Gegenstand scherzhafter Bemerkungen geworden sind, wodurch dem Wunsche des Komitö ' s nach öffentlicher Diskussion nicht in genügender Weise entsprochen wurde, möge es uns gestattet sein, einige sachli che Bemerkungen zu veröffentlichen, um etwa vorhandene irrige Auffassungen zu widerlegen. I. Das Verbot des sogenannten Raggelns ist von der k. k. Statthalterei als Sanitätsbehörde ausgegangen. Der Gemeinderath halte nicht das Recht sich dem diesbezüglichen Erlasse zu widersetzen; seine Aufgabe war es nur, das Verbot in Ausführung zu bringen. Wir brauchen kaum hinzuzufögen, daß der Gemeinderath wie alle vernünftigen Leute diesen Erlaß mit Befriedigung ausgenommen habe. Wir heben diesen Umstand nur deßhalb hervor, um zu zeigen, daß sich aus diesem Verbote unmöglich ein politisches Kapital gegen den liberalen Gemeinderath schlagen lasse, da ja ein konservariver Gemeinderath ganz in der gleichen Lage gewesen wäre. II. Alle übrigen Vorschriften bezüglich der Latrinenreinigung gelten nur für jene Hausbesitzer, welche freiwillig darum ansuchen, daß ihre Abortgruben durch die städtische Anstalt geräumt werden. Wem also riese Vorschristen nicht gefallen, oder wer aus sachlichen, persönlichen oder gar aus politischen Gründen gegen die städt. Latrinenreinigung eingenommen ist, der braucht sich um dieselbe nicht zu kümmern, sondern hat nur dem Statthaltereierlaß gemäß dafür zu sorgen, daß er die Latrinenstoffe ohne „ Raggeln " in sanitätsgemäßer Weise aus dem Hause bringe. Die Stadt wird sich hüten, einem Hausbesitzer trotz Opposition die Grube auszupumpen. Der Gemeinderath hielt sich aber für verpflichtet, den Bürgern ihre Aufgabe möglichst zu erleichtern. Er hat deshalb durch ein Komitö Erkundigungen eingezogen und von allen Methoden diejenige zur Anwendung gebracht, welche sich in andern Städten am besten bewährt hat. Er offerirt i un diese Methode seinen Mitbürgern zum Selbstkostenpreise und stellt seine Rechnung so, daß der Stadt keine bleibenden Kosten daraus erwachsen. III. Was sollen also jene HauSbesitzer thun, welche mit der städtischen Latrinenreinigung oder deren Vorschriften nicht einverstanden sind? Wenn diese Hausbesitzer nicht etwa gegen den Statthaltereierlaß revoltiren oder rekurrircn wollen, so stehen ihnen mehrere Wege offen. Einmal kann ein solcher Hausbesitzer das sogenannte „ Faßlshstem ' einführen, welches z. B in Graz besteht und Manches für sich bat. Statt in der Grube wird der Dünger direkt in einem Faßt aufgefangen und, dasselbe täglich fest verschlossen abgeführt und durch ein anderes vertauscht. Oder der Hausbesitzer kauft sich selbst eine Äbortpuwpe nebst luftdichtem B ehälter und besorgt durch Menschenkraft dasselbe Geschäft, welches die Stadt mittelst Dampfkraft bewältigt. Wir besitzen mehrere Preisverzeichnisse solcher Apparate und erwähnen, daß z. B. eine solche Luftpumpe für Handbetrieb um 350 Mark, ein Kessel zu 600 Liter um 260 Mark zu bekommen ist. In diesem Falle würde es sich empfehlen, wenn mehrere Nachbarn zusammenhalten. Auf jeden Fall ist anzunehmen, daß alle diejenigen, welche die städtische Methode schlecht finden, eine bessere wissen werden.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 31. Jänner 1880, S. 6, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/4118-sachliche-erklaerungen-zur-latrivenreinigung-in-innsbruck-1880).
3890 sie den Anforderungen eines städtischen BadeS nicht; und doch ist ein gut eingerichtetes Bad eine Anstalt, die ganz abgesehen von der Annehmlichkeit, die sie bietet, schon auS sanitären Gründen in keiner größern Sta …
Peter geleitet. (Die Wasserleitungsfrage in Hall) ist in der letzten Sitzung des Bürgerausschusses am Freitage endgiltig entschieden worden. An der Sitzung nahm auch der sehr tüchtige und in Sachen der Wasserleitung viel …
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