Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
TIEFGEFÜGT: VON INNSBRUCK ÜBER BOZEN BIS FELDKIRCH

Neue Kreis- und Gerichtsverfassung in der gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 15. Mai 1854 · Seite 4
OB. W.) Auszug an$ der Verordnung über die politische Organisirung der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg. Se. k. k. Apostel. Majestät haben mit den Allerh. Entschließungen vom 18. Juni, 21. Juni und lOten Oktober v. I. die Zahl und Abgrenzung der Kreise, der Sprengel der Gerichtshöfe erster Instanz und der Bezirke in der gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg, sowie die Einrichtung und Standorte der Kreisbehörden, Gerichtshöfe und Bezirksbehörden daselbst, allergnädigst zu genehmigen geruht. I. Die gefürstete Grafschaft Tirol mit Vorarlberg wird in vier Kreise, mit dem Sitze der Kreisbehörden in Innsbruck, Briten, Trient und Bregenz, eingetheilt. Die Landeshauptstadt Innsbruck wird der Statthalterei unmittelbar untergeordnet. II. Die Kreise theilen sich in Bezirke und zwar: der Kreis Innsbruck in die Bezirke: 1. Innsbruck ( Umgebung), 2. Mieders, 3. Steinach, 4. Tetfs, 5. Hall, 6. Schwaz, 7. Zell, 8. Fügen, 9. Rattenberg, 10. Kufstein, 11. Hopfgarten, 12. Kitzbühel, 13. Silz, 14. Imst, 15. Ried, 16. Landeck, 17. Nauders, 18. Reutte. IV. In der gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg, welche zum Sprengel des in Innsbruck bestellten Obertandesgerichtes gehört, werden folgende Gerichtshöfe erster Instanz errichtet: 1. das Landesgericht in Innsbruck, 2. das Kreisgericht in Bozen, 3. das Kreisgericht in Trient, 4. das Kreisgericht in Roveredo, 5. das Kreisgericht in Feldkirch. V. Der Sprengel des Landesgerichtes in Innsbruck umfaßt den Innsbrucker Kreis und die Stadt Innsbruck. Inwiefern seine Gerichtsbarkeit in bestimmten Rechtssachen über ganz Tirol und Vorarlberg sich erstreckt, ist in der Strafprozeßordnung u. der Civil - Jurisdiktionsnorm bestimmt. VI. Die Handelsgerichtsbarkeit wird von jedem Gerichtshöfe erster Instanz für seinen Sprengel unter Beiziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande ausgeübt. VII. Zur Besorgung der Berggerichtsbarkeit ist das Landesgericht zu Innsbruck für seinen eigenen Sprengel und für jenen der Kreisgerichte zu Bozen und Feldkirch, dann das Kreisgericht zu Trient für den eigenen und den Sprengel des Kreisgerichtes zu Roveredo bestimmt. VIII. In Innsbruck, Bozen, Trient, Roveredo und Feldkirch werden zugleich städtisch delegirte Bezirksgerichte bestellt, welche mit den daselbst bestehenden Gerichtshöfen die Gerichtsbarkeit in den sogenannten Städten sowohl, als auch in dem Bezirke ihrer Umgebung ausüben. Die politische Geschäftsführung in den Bezirken Innsbruck ( Umgebung), Bozen ( Umgebung), Trient ( Umgebung), Roveredo ( Umgebung) und Feldkirch wird von landesfürstlichen politischen Bezirksämtern besorgt, während sie in den Städten Innsbruck, Bozen, Trient und Roveredo den städtischen Magistraten übertragen wird. In allen übrigen ( 66) Bezirken wird die zuständige Gerichtsbarkeit und die politische Amtirung von den darin bestellten ( gemischten) Bezirksämtern ausgeübt. IX. Als Untersuchungsgerichte über Verbrechen und Vergehen sind bestimmt: Im Innsbrucker Kreise: t. das Landesgericht Innsbruck für die Stadt Innsbruck und für die Bezirke Innsbruck, Mieders, Telfs, Steinach, Hall und Schwaz; 2. das Bezirksamt Rattenberg für die Bezirke Rattenberg, Fügen, Zell, Kufstein,
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 15. Mai 1854, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/42-neue-kreis-und-gerichtsverfassung-in-der-gefuersteten-grafschaft-1854).

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