Der große Landesansschuß hat über allerhöchste Aufforderung am Sitze der politischen Landesbehörde zusammen zu treten. Der Chef der Landesbehörde oder in dessen Ermanglung ein von Sr. k. k. apost. Majestät bestimmter landesfürstlicher Kommissär hat die Versammlungen des Landesausschusses zu eröffnen und zu schließen und in denselben den Vorsitz zu führen, so wie die Berathungen zu leiten. Die Mitglieder des Ausschusses haben bei ihrem Eintritte in denselben Treue und Gehorsam dem Monarchen, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten eidlich in die Hände des Statthalters zu geloben. Zum Wirkungskreise des großen Ausschusses in Landesangelegenheiten gehört: Die Abgabe von Gutachten und Vorschlägen über jene Gegenstände, worüber er von der Regierung zu Rathe gezogen oder zur Mitwirkung aufgefordert wird; die Befugniß über die ihm zum Wohle des Landes ( Verwaltungsgebietes) geeignet scheinenden Maßregeln und Einrichtungen und über Anstalten, Bauten und Unternehmungen für Landeszwecke zu berathen, Vorschläge zu machen oder nach Beschaffenheit der Umstände Beschlüsse zu fassen; die Beantragung des Personalstandes und der bleibenden Bezüge der dem engeren Ausschüsse beizugebenden oder bei Landesanstalten verwendeten Beamten und Diener, dann welche dieser Beamten vom engeren und welche vom großen Ausschüsse zu benennen seien; die Befugniß im Namen des Landes Verbindlichkeiten einzugehen und Lasten oder bleibende Auslagen auf dasselbe zu übernehmen; die Sorge für die Erhaltung und angemessene Benützung des Stammvermögens, dann für die Regelung des Kredits und Schuldenwesens des Landes und die Beschlußfassung in Betreff der Erwerbung, Veräußerung oder Verpfändung von Realitäten und nutzbaren Rechten des Landesvcrmögens. Die näheren Bestimmungen über die Wirksamkeit des großen Ausschusses in Beziehung auf diese Gegenstände, so wie auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes überhaupt werden für jedes Land ( Verwaltungsgebiet) mit Rücksicht auf dessen eigenthümliche Verhältnisse besonders festgesetzt werden. Alle Beschlüsse des großen Ausschusses, sofern sie nicht auf bloße Gutachten, Vorstellungen und Bitten gerichtet sind, müssen Sr. k. k. apost. Majestät im Wege des Ministeriums des Innern unter Zulegung der Sitzungsprotokolle zur allerh. Schlußfassung unterbreitet werden. Dem großen Landesausschuffe wird gestattet sein, die Bitten und Wünsche des Landes zur allerh. Kenntniß zu bringen. Die zum Wirkungskreise des großen Ausschusses
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 21. Juli 1854, S. 2, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/65-eidlegung-und-befugnisse-des-grossen-landesausschusses-festgelegt-1854).
OB. W.) Auszug an$ der Verordnung über die politische Organisirung der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg. Se. k. k. Apostel. Majestät haben mit den Allerh. Entschließungen vom 18. Juni, 21. Juni und lOten Oktob …
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