3606 tränken, den Ausschank und den Kleinverschleiß derselben, inS Leben getreten. Das Gesetz hat die löbliche Absicht durch Einschränkung der Schank - Concesfionen und durch verhältnismäßig hohe Abgaben dem Laster des Schnapstrinkens zu steuern. Ob und in welchem Umfange der Zweck der Gesetzgeber durch das Gesetz erreicht werden kann, wird die Zukunft lehren. Bis jetzt hat die Durchführung desselben in dem betreffenden gewerblichen Kreise ziemliche Bewegung hervorgerufen. Jever, der den Ausschank oder den Kleinverschleiß von Branntwein, sowie den Hände mit solchem, falls letzterer in verschlossenen Gefäßen von nur 1 Liter und darunter betrieben wird, sortführen will, muss die Fortführung des Betriebes anmelden und jeder, welcher ein solche » Gewerbe, ob alt oder neu, betreibt, muss eine Abgabe von Halbjahr zu Halbjahr entrichten, ne nach der Bevölkerungszahl des Ortes eine verschiedene ist. In Innsbruck beträgt die Abgabe für den Ausschank halbjährig 30 fl., für den Kleinvcrschleiß 12 fl. und für den Handel in verschlossenen Gefäßen von 1 Liter und darunter fl. 7 50 ö. W.; in Willen 20 fl., 8 fl. und 5 fl. DaS ist eine neue Steuer und als solche nicht angenehm; aber das Gesetz lautet einmal diesbezüglich kiar und bestimmt und man muss sich, ob gerne oder ungerne, demselben fügen. Anders verhält es sich mit der Anwendung des Gesetzes auf die Gastwirte. DaS Gesetz bestimmt, dass „ Gastgewerbe zur Beherbergung von Fremden, zur Verabreichung von Speisen u. s. w. ", „ in welchen der Ausschank nur nebenbei betrieben wird " ( § 5) nur % der halbjährigen Abgabe, die für den Ausschank gebrannter geistiger Getränke festgesetzt ist, zu bezahlen haben. Die Finanzbehörde, wahrscheinlich mehr die fiskalische als die ethische Seite des Gesetzes inS Auge faflend, schrieb, wenigstens hier, den Gastwirten, welche den Ausschank mit gebrannten geistigen Getränken nur nebenbei betreiben, di« volle Gebür von 30 fl. vor. Die Innung der Gastwirte hat eine eingehende Vorstellung gegen diese dem Geiste des Gesetzes nicht entsprechende Anwendung desselben überreicht und bleibt nun deren Erfolg abzuwarten. Wenn auch auf den ersten Blick die Art, wie Gastgewerbe im 8 5 eingetheilt werden, der Finanz eine Gasse zu lassen scheint, verschwindet dieselbe bei etwas genauerer Betrachtung. Gastgewerbe nur zur Beherbergung von Fremden und zur Verabreichung von Speisen find zu keinem Ausschanke berechtigt und können daher auch den Ausschank gebrannter geistiger Getränke nicht nebenbei betreiben; solche Gastgewerbe wären Hotels garni und Auskochereien; diese aber können hier nicht gemeint
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 25. Oktober 1881, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/4324-neue-branntweinabgaben-und-streit-um-die-anwendung-im-gastgewerbe-1881).
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