Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
HYGIENE GEGEN DIE CHOLERA

Anordnung sanitärer Vorkehrungen zur Cholera-Prävention in Innsbruck

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 12. Juli 1884 · Seite 32 · #Cholera
3252 K u n b m a cb » n g. Wenngleich die in Süd - Frankreich ausgetretene Cholera bisher unser Vaterland verschont hat und zunächst übertriebene Besorgnisse vor deren Einbruch nicht gerechtfertigt wären, so erscheint dennoch die rechtzeitige Anordnung und strenge Durchführung von Vorsichtsmaßregeln als norhwendig geboten. Der Magistrat findet sohin über Einvernehmen der gemelnderäthlichen Polizei und Sanitäts Sektion den Bewohnern Jni sbrucks die größtmögliche Reinhaltung der Straßen, Plätze und Haushöfe einzuschärfcn, und wird derselbe die wiederholte Durchspülung der Kanäle und Ritscben vornehmen, sowie auch die Reinigung der Abortgruben in den Gosthöfen und Fremden - Einkehrwirthshäusern, in den Kasernen und öffentlichen Gebäuden durch den pneumatischen Apparat mit gleichzeitiger Desinfizirung mittelst Chlorkalk besorgen lassen. Die Besitzer der Gasthäuser sind verpflichtet, die Aborte wöchentlich wenigstens zweimal mit 5 perzentiger Karbolsäure- Lösung, welche von Seite des Stadtbauamtes gegen Vergütung der Erzeugungskosten bezogen werden kann, zu deSinfiziren, und jeden verdächtigen Erkranknngsfall eines Fremden unverzüglich dem Stadtarzte anzuzeigen; die Wäsche zugereister Fremder darf zur Vornahme der Reinigung keinen anderweitigen Wäschtsorten beigemcngt, sondern muß separat der Reinigung unterzogen werden. Die genaue polizeiliche Ueberwachung des Marktplatzes, insbesonders das Verbot des Verkaufes von unreifem Obste, Gemüse, todten Fischen u. s. w. wird unter Einem angeordnet. Ueberhaupt wird dem Publikum die Befolgung der schon im Allgemeinen vom Gesundheitsstandpunkte aus geforderten Maßregeln mit Vermeidung jeglicher Ausschreitung in der Lebensweise dringend empfohlen, und hiebei auf die in der Statthalterei - Kundmachung vom 6. Juli 1883, Zhl. 11748 L. - G. - BI. Nr. 20 enthaltenen sanitären Anordnungen aufmerksam gemacht. Hoteliers und Gastwirthe, welche den oben angegebenen Verfügungen nicht Nachkommen, haben eine Geldstrafe von 10 — 50 Gulden zu gewärtigen. Stadtmagiftrat Innsbruck, am 6. Juli 1884. 187 — 3/3 Der Bürgermeister: Dr. Falk.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 12. Juli 1884, S. 32, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/4614-anordnung-sanitaerer-vorkehrungen-zur-cholera-praevention-in-1884).

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