Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
IMPFPFLICHT VON MONAT BIS KLASSE

Beantragung eines Reichs-Impfgesetzes durch den Aerztevereinstag

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 30. August 1886 · Seite 5
5 Aalion) das sicherste Schutzmittel gegen die Blatte ' n ( Variola vsra) ist; b) die Schutzlraft der Impfung jedoch in der Regel keine immerwährende ist, sondern eine Wieder - Impfung einen größeren Schutz gewährt; o) der volle Erfolg der Schutzpocken - Jmpfung nur bei ausnahmsloser Vornahme an allen Menschen erwartet werden kann; ä) mögliche Gefahren durch Uebertragung von ' - ^ rankheilen nur bei allgemeiner Benützung der animalen Lymphe und bei Anwendung antiseptischer Cautelen vollständig ausgeschlossen werden können; endlich e) die gegenwärtig b stehenden Vorschriften über die Impfung diesen Prinzipien nicht entsprechen, beantragt der siebente österreichische Aerztevereinstag seinen geschäftsführenden Ausschuß, an die hohe k. k. Regierung sowohl, wie an das österreichische Abgeordnetenhaus ungesäumt eingehend begründete Petitionen um einheitliche Regelung des Impfwesens durch Schaffung eines Reichs - Jmpfgesetzes zu richten, in welchem folgende Grundsätze zum Ausdrucke gebracht werden sollen; 1. Die Jmpfpflicht ist allgemein. Sie beginnt mit dem vollendeten dritten Lebensmonate und ist in der Regel im ersten, in besonderen, ärztlich zu konstatirenden Ausnahmsfallen ( Krankheiten u. dzl.) im zweiten Lebensjahre durchzuführen. 2. In der Zeit vom zehnten Lebensjahre bis vor Austritt aus der Volksschule ist eine Wieder - Impfung ( Revacctnation) ausnahmslos vorzunehmen. 3. Die allgemeine Verwendung von animaler Lymphe bei allen Impfungen (Erst und Zweit - Jmpfungen) ist dringend geboten und soll der Staat durch die Schaffung von Reichs und Landes - Jmpfanstalten die Ausführung dieser nothwendigen Forderung ermöglichen. 4 Das ganze Impfwesen soll verstaatlicht und alle bisherigen unzureichenden Bestimmungen sollen durch ein: einheitliche, umfassende, den wissenschaftlichen Grundsätzen und ärztlichen Erfahrungen der Gegenwa t Rechnung tragende Jmpfgesetzzebung außer Kraft gesetzt werden. 5. Die Jmpfärzte sind von staatswegen zu bestellen und ist ihnen die Anwendung eines tlreng antiseptischen Verfahrens bei der Impfung zur Pflicht zu machen.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 30. August 1886, S. 5, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/4851-beantragung-eines-reichs-impfgesetzes-durch-den-aerztevereinstag-1886).

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