Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
ÄRZTE UND IHRE EHRENGRUNDSAETZE

Verordnung über die ärztliche Behandlungspflicht und Konsultation im Stande der Aerzte

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 22. November 1888 · Seite 4
(Aus der StandeSordnung der Aerzte) mögen hier noch jene Punkte Raum finden, welche fick auf den Verkehr zwischen den Aerzten und den Parteien beziehen. Es heißt da u. a.: 8 3. Niemanden darf die ärztliche Hilfe ohne triftigen Grund verweigert werden. Jedoch beruht die ärztliche Hilfeleistung auf freiem Uebereinkommen und kann nicht erzwungen werden. Ausgenommen find selbstredend jene Nolbfälle, in denen Humanität sowohl, als Gesetz Hilfeleistung beanspruchen. 8 5. an schwieri en Fällen wöge der behandelnde Arzt Konsilien verlangen, insbesonders soll er fich nie dagegen aussprechen, weun dasselbe von der Partei vorgeschlagen wird. 8 11. Den Kranken eines anderen Arztes zu behandeln, ist, außer im Falle der Vertretung oder Verhinderung des behandelnden Arrtes oder einer plötzlichen Gefahr, durchaus unstatthaft, und selbst in diesen Fällen ist der Patient sobald als möglich dem ursprünglichen Arzte wieder zu überweisen. 8 12. Wird ein Arzt zu einem Kranken gerufen, der fich bereits in Behandlung eines ArzteS befindet, so hat der Neuhtnzugerufene ( jene oben angeführten Fälle ausgenommen) nicht nur von jeder Ordination abzusteheu, sobald er oom Sachverhalte Kenntniß echält, sondern auch das Vargefallene binnen 24 Stunden dem betreffenden Kollegen mitmtheilen. 8 13. Die wirkliche Uebernahwe des Patienten ist dem neuen Arzte erst gestattet, wenn entweder der Patient aus der Behandlung entlassen worden, oder wenn demselben glaubhaft versichert wird, daß der frühere Arzt bereits verabschiedet ist, resp. vor dem nächsten zu erwartenden Besuche vom Wechsel des ArzteS in Kenntniß gesetzt wird. 8 14. Werden mehrere Aerzte gleichzeitig zu einem Falle gerufen, so ist die erste Behandlung dem zuerst an den Platz gelangten Kollegen zu überlassen, der wiederum die weitere Behandlung dem eventuellen Hausarzte abtritt. Jeder der Gerufenen hat da » Recht, den Gang in Rechnung zu stellen. 8 17 - Die Rücksicht auf die Kollegen gebietet, daß kein Arzt Bemittelte unentgeltlich behandle. 8 18. ^ ie Wahl des Konsiliarius steht sowohl dem Arzte als der Partei vollständig frei. 8
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 22. November 1888, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/5179-verordnung-ueber-die-aerztliche-behandlungspflicht-und-konsultation-1888).

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