Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
GESETZLICHE GRENZEN FÜR HÖFE UND ERBEN

Regierungsvorlagen zu Höfebüchern und Erbtheilung ausschließlich für Deutschtirol

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 16. März 1892 · Seite 9 · #Öffentliches Recht
8 Es sind dies die Regierungsvorlagen betreffend die Einführung von Höfebüchern und die BeschränkungderTheilbarkeit einerseits und die Einführung besonderer Erbtheilungsvors ch r i f t e n andererseits. Wir wollen uns in eine Besprechung für oder gegen die Annahme dieser Gesetzentwürfe nicht einlasfen, sondern unseren Lesern nur im Großen und Ganzen den wesentlichsten Inhalt beider Regierungsvorlagen mittheilen. Das Geltungsgebiet beider Gesetzentwürfe beschränkt sich nur auf die Gemeinden Deutschtirols, da die Gebiete der Bezirkshauptmannschaften: Ampezzo, Trient, Borgo, Cavalese, Cles, Primiero, Rovereto, Riva und Tione, sowie der Städte Trient und Rovereto, also das gesammte Jtalienisch- Tirol, von deren Wirksamkeit ausgeschlossen sind. Die Vorlage betreffs der Höfe büch er ist ziemlich umfangreich Und enthält in 61 Paragraphen die „ Bestimmungen über Höfebücher, sowie über Beschränkungen hinsichtlich der Theilbarkeit und der Vereinigung von Gruud und Boden. " Die wesentlichen Bestimmungen des bezüglichen Gesetzentwurfes sind folgende: In jeder Katastralgemeinde ist über die landwirtschaftlichen, mit einem Wvhnhause versehenen Besitzungen ( Höfe) mittlerer Größe, von amtswegen ein Höfebuch anzulegen. Als Höfe mittlerer Größe sind im Sinne dieses Gesetzes jene anzusehen, deren Durchschnittsertrag ohne Rücksicht auf den allfülligen Betrieb eines Nebengewerbes zur angemessenen Erhaltung einer darauf seßhaften Familie von mindestens fünf Personen ausreicht, ohne das Vierfache eines solchen Ertrages zu überschreiten. Als Hofbestandtheile sind sämmtliche dem Eigenthümer des Hofes gehörigen, den Zwecken der Landwirtschaft dienenden Liegenschaften zu behandeln, welche im Steuerkatastxr von 1784 dem betreffenden Wvhnhause zukatastriert waren, ferner jene, welche später im Erbwege auf Grund der Bestimmung des 8 8 des Patentes vom 9. Oktober 1795 dem Hofe zugetheilt wurden, weiter jene, welche der Eigenthümer oder sein Vorbesitzer an Stelle der früher genannten Liegenschaften erworben hat, endlich jene, welche herkömmlich als mit dem Hofe verbunden betrachtet werden. Als Hofbestandtheile sind ferner die mit dem Besitze des Hofes oder einzelner Theile desselben verbundenen ( radicierten) Gewerbe, und Nutzungsrechte, insbesondere Weide -, Holzungs und Wasserrechte an Gemeinde - Grundstücken oder an anderen fremden oder gemeinschaftlichen Grundstücken anzusehen. Die Anlegung der Höfebücher geschieht durch Localcommissionen unter der Oberleitung einer Landescommission. Erstere besteht aus dem Bezirkshauptmann oder dessen Stellvertreter, aus einem richterlichen
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 16. März 1892, S. 9, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/5549-regierungsvorlagen-zu-hoefebuechern-und-erbtheilung-ausschliesslich-1892).

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