Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
NEUE REGELN FÜR BERGFÜHRER

Neue Bergführerordnung mit Führerbuchpflicht und strengen Vorschriften ab 1893

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 9. August 1892 · Seite 4 · #Bergführer
(Neue Bergführerordnung.) Ueber Anregung des Centralausschusses des deutschen und österreichischen Alpenvereines, des österreichischen Touristenclubs und des östcrreichischenAlpenclubs hat die Statthalterei die Bergführerordnung vom Jahre 1871 einer Revision unterzogen und unter dem 7. Juli l. I. eine neue Bergführerordnung erlassen, welche mit 1. Jänner des Jahres 1893 in Kraft tritt. Da diese Verordnung für die weitesten Kreise von großem Interesse ist, theilen wir sie in ihrem wesentlichen Inhalte mit. Behufs Erlangung der Autorisation zum Bergführerdienste ist erforderlich: a) guter Leumund und bürgerliche Unbescholtenheit; b) der Nachweis der körperlichen Rüstigkeit und der fachlichen Befähigung Die Behörde hat sich vor der Autorisation eines Bergführers über diese Eigenschaften die Ueberzeugung durch ein Zeugnis der Gemeindevorstehung, sowie durch Anhörung des alpinen Vereines, welcher in dem betreffenden Gebiete die vorzugsweise Thätigkeit entfaltet, zu verschaffen. Jedem zum Bergführer tauglich befundenen Bewerber ist von der Bezirkshauptmannschaft ein Führerbuch auszufertigen, bei dessen Empfangnahme derselbe die getreue Befolgung der bestehenden Vorschriften anzugeloben hat. Das Führerbuch ist von der k. k. Bezirkshauptmannschaft alljährlich zu vidieren. Das Führerbuch, welches jeder autorisierte Bergführer mit sich zu führen verpflichtet ist, enthält: die fortlaufende Nummer des Führerprotokolles; den Tauf und Geschlechtsnamen eventuell auch Vulgärnamen, die Heimat und den Wohnort des Inhabers; dessen Personsbeschreibung; das von der k. k. Bezirkshauptmannschaft vidierte Verzeichnis jener Touren, für welche der Inhaber geeignet befunden wurde; die Führerordnug in deutscher, italienischer und französischer Sprache; den Führertarif; eine entsprechende Anzahl freier Blätter zum Einträgen von Zeugnissen seitens der Reisenden. Dasselbe muss dem Reisenden vor Beginn der Tour, zur allfälligen Eintragung des Namens, Standes und Wohnortes vorgewiesen werden, und ist der Bergführer verpflichtet, dasselbe nach Beendigung der Tour auf Verlangen dem Touristen zur Eintragung von Wahrnehmungen, Zeugnissen und Beschwerden wieder vorzulegen. Die absichtliche Entfernung von Blättern, eigenmächtige Veränderung von Zeugnissen, Eintragung wahrheitswidriger Zeugnisse, endlich die Ueberlasiung des Führerbuches an eine andere Person wird, insoferne sie sich nicht als eine nach den bestehenden Gesetzen strafbare Handlung darstellt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung geahndet.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 9. August 1892, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/5614-neue-bergfuehrerordnung-mit-fuehrerbuchpflicht-und-strengen-1892).

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