Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
ARZT TÖTET MIT ZORNIGEM SCHLAG

Schuldigurtheil im Todesschlagfall Woblistin, Ruetz erhielt dreizehn Monate Kerkers

um 9 Uhr die Zelle öffnete, blieb Woblistin anscheinend im tiefen Schlafe liegen, auf seinem Strohsacke waren Spuren von Erbrechen. Man ließ ihn liegen, weil man glaubte, es seien dies die Folgen seines Rausches vom vorhergegangenen Tage. Als er aber auch noch Nachmittag nicht aufstand, gieng man nachschauen und fand ihn in starkem Schweiß und Fieber. Man brachte ihn in sein Schlafzimmer und später in ein Krankenzimmer wo er am 7. September fünf Uhr abends gestorben ist, ohne je in der Zwischenzeit zum Bewusstsein gekommen zu sein. Auf Grund der Obduction erklären die Aerzte, dass der Tod durch Aushebung der Gehirnfunctionen infolge der Zerstörung des linken Stirnloppens durch das zwischen Schädelhöhle und harter Hirnhaut angesammelte Blut eingetreten ist, sowie dass das von Ruetz benützte lange Scheit bei der großen Brüchigkeit der Blutgefäße des Schädels des Wobli stin vollkommen geeignet war, diese Verletzung zu bewirken und dass der Schlag mit diesem Jnstruwerte die Gehirnblutung und diese den unabwendbaren Tod des Verletzten herbeigeführt hat. Ruetz ist geständig und sucht seine Handlungsweise nur damit zu beschönigen, dass er angibt, er sei von Woblistin über sein Bett hineingestoßen worden und er habe im Zorn eines der Bettstattvretter ergriffen und gegen Woblistin aufs Gerathewohl einen Streich geführt, da er bei der herrschenden Dunkelheit nicht mehr sah, wo er hinschlug. Diese Darstellung des Thatsächlichen wird aber von Gulielminetti und auch vom Communalverwalter als unrichtig hingestellt. Letzterer gibt auch noch an, dass Woblistin seines Wissens am 5. Sept. nur ein Glas Bier getrunken habe. Die Gefchwornen ( Obmann Herr Dr. Witsch, Advocaturs Concipient hier) sprechen den Ruetz einstimmig des Todtschlages schuldig und der Gerichtshof erkennt für denselben beim Vorhandensein überwiegender Milderungsumstände auf dreizehn Monate schweren und verschärften Kerkers.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 13. Dezember 1893, S. 6, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/5743-schuldigurtheil-im-todesschlagfall-woblistin-ruetz-erhielt-dreizehn-1893).

Weitere Berichte aus der Rubrik „Polizei, Gendarmerie & Kriminalität“

✎ Korrektur-Modus Klicke in jede Überschrift oder Transkriptions-Zeile (Enter = nächste Zeile, Shift+Enter = Zeile teilen)
Gesammelt: 0 Artikel |