Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
MAIKÄFER MIT STRAFE VERBOTEN

Wieder ein starkes Maikäferjahr – Aufforderung zur strikten Durchführung des Maikäfergesetzes

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 3. Mai 1895 · Seite 3
(Maikäfer - Vertilgung.) Sv angenehm die Kunde vom Erscheinen des ersten Maikäfers fein mag. und so harmlos das ephemere Dasein ist, welches dieses Kcrbtb er als Rdacllons - Maikäfer in den papierenen Blättern fristet, so zuwider können diese Käfer werden, wenn sie in Massen erscheinen, an den jungen Blättern und den zarten Blüten ihre frugalen Mahlzeiten Hallen und mit dem Schmuck der Bäume auch den zu erhoffenden Früchtescgen vernichten. Heuer ist wieder so ein Mailäferjahr, und es ist da geradezu eine Psticht, diese Schädlinge so weit es möglich ist, zu vernichten. Bekanntlich existiert auch in Tirol ein Maikäfergesetz, welches derartige Maßregeln zur Pflicht macht. Es ist dies das Gesetz vom 16. Mai i 874, betreffend Maßregeln zum Schutze der Feldflüchte, Obstbäume und Weinberge gegen schädliche Jnsecten. Vielfach scheint man auf dessen Exist, nz vergessen zu haben. Der Landesausschuss hat in den letzten Tagen dasselbe wenigst ms im pol. Bezirke Innsbruck in Erinnerung gebracht, indem er an sümmtliche Gemeinden und Magistrate desselben folgendes Circular erließ: „Um dem großen Schaden, den die Maikäfer und die Engerlinge verursachen, soweit es möglich ist, vorzubengen, wird die Gemeindevorstehung ( der Magistrat) auf die Bestimmungen des Landesgesetzes vom! 6. Mai 1874 ( L. G. Bl Nr. 34) betreffend die Maßregeln zum Schutze der Feldfrüchte, Obstbäuwe re gegen schädliche Jnsecten aufmerksam gemacht. Der § 1 dieses Gesetzes bestimmt, dass, sobald sich Maikäfer in einer Gemeinde zeigen, die Einsammlung derselben angeordnet und die Menge der von jedem Besitzer oder Pächter einzuliefernden Maikäfer festgesetzt werde. Der § 8 bestimmt die Strafen für die Parteien, welche die Einsammlung und Vorzeigung oder Ablieferung unterlassen, und der § 12 die Strafen, in welche die Gemeindevorstehungen verfallen, welche ihre diesfülligen Pflichten unterlassen. Der LandesauSschvss erlässt hiemit die Aufforderung, strenge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzugehen, " — Die im § 8 bestimmten Strafen sind Geldstrafen von 1 bis 10 fl. eventuell Arreststrafe und Ausführung der betreffenden Arbeiten auf Kosten der säumigen Partei; die im 8 12 normierten Strafen sind Geldstrafeir von 5 bis 20 Gulden.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 3. Mai 1895, S. 3, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/5895-wieder-ein-starkes-maikaeferjahr-aufforderung-zur-strikten-1895).

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