Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
TODERSTICHE UND WIDERSPRÜCHE

Freispruch im Mordprozess gegen Artho, doch Wiederaufnahme der Haft auf Grund der Nullitätsbeschwerde

er habe dies aus Nothwehr gethan, verwickelt sich aber dabei in Widersprüche. Im ersten Verhör behauptet er nämlich, Schüler habe ihn zu Boden geworfen und am Halse und an den Genitalien festgehalten; als er ihn über dreimaliges Bitten nicht losließ, habe er nun, um sich zu befreien, den Stich geführt. Im zweiten Verhöre gab er an, er habe sich vor Schüler gefürchtet; derselbe habe ihm nämlich öfter von seinen Gewaltthätigkeiten und Raufereien erzählt und dabei sein Bedauern geäußert, dass er kein Räuber geworden sei. In seinem dritten Verhöre machte Artho geltend, dass Schüler seiner dreimaligen Aufforderung, ihn loszulassen nicht nur keine Folge leistete, sondern sie mit den Worten erwiderte: „ Verrecken muss er. " Der ersten Behauptung des Angeklagten widersprach Hermann Schüler bei seiner gerichtlichen Vernehmungangesichts des Todes auf das bestimmteste, er behauptete vielmehr, er habe dem Artho nur deshalb, weil er auf Josef Frick losgehen wollte, gepackt und ihn zurückzuhalten versucht, hiebei seien beide zu Boden gefallen; er habe dann den Artho mit beiden Händen an der Brust festgehalten und Artho habe ihm deshalb den Stich versetzt. Diese Angabe machte Schüler am Tage vor seinem Tode, nachdem er bereits mit den Sterbsacramenten versehen war, und bekräftigte sie mit einem Eide. Artho blieb jedoch bei seiner Behauptung, er habe aus Nothwehr vom Messer Gebrauch gemacht, auch bei der Haupverhandlung. Nach Beendigung des Beweisverfahrens wurden den Geschwornen vier Fragen vorgelegt. Der öffentliche Ankläger hält die Anklage im vollen Umfange aufrecht. Der Vertheidiger hingegen bestreitet, dass Artho eine feindselige Absicht gegen Schüler gehabt habe und erklärte die Handlung des Angeklagten lediglich nur als Nothwehr. Die Geschwornen ( Obmann Herr Albert Schneider, Bäckermeister hier) verneinten die auf Todtschlag gerichtete Hauptfrage mit 8 gegen 4 Stimmen. Die Beantwortung der andern Fragen ist dadurch entfallen. Auf Grund dieses Veroictes ist der Angeklagte sreigesprochen, jedoch über Antrag des Vertreters der Anklage, der die Nullitätsbeschwerde anmeldete, trotz des Protestes des Verthcioigers, auf Grund des K 384 St. - P - O. wieder in Untersuchungshaft abgeführt worden.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 10. März 1896, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6028-freispruch-im-mordprozess-gegen-artho-doch-wiederaufnahme-der-haft-1896).

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