Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
GEHILFEN PROTESTIEREN GEGEN RUHETAG-VERZICHT

Ungültigkeit der Verzichtleistung auf den Ersatzruhetag festgestellt durch Gehilfenschaftsversammlung

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 22. Mai 1896 · Seite 4 · #Bäcker
Unterzeichneten Erklärung vor, worin auf den Ersatzruhetag verzichtet wird. Die vom Herrn Gewerbeinspector zur Verlesung gebrachte Erklärung rief heftige Protestrufe hervor und die Versammlung erklärte in eiAer diesbezüglichen Resolution dieselbe als ungilttg, da dieselbe ohne Vorwissen der Gesammtheit erfolgt sei. Der Herr Gewerbe- Jnspector bemerkt, dass alles dies übrigens nebensächlich sei, angesichts der Bestimmung des Gesetzes, und werde vom Gehilfen am Sonntag mehr als 3 Stunden gearbeitet, habe er das Recht, einen Ersatzruhetag zu fordern, in welcher Art er zu gewähren sei, verbleibe dem freien Uebereinkommen der Gehilfen mit ihren Meistern anheimgestellt. Infolge einiger scharfen Ausfälle seitens eines Gehilfen, sah ' sich der Genossenjchafts- Vorstand, Hr. Theuerl, veranlasst die Versammlung zu verlassen. Herr Gewerbeinspector Rziha greift des öftern aufklürend und das Gesetz interpretierend in die Debatte ein, weist den diesbezüglich der Behörde gemachten Vorwurf wegen mangelhafter Bekanntgabe der Vorschriften über den Ersatzruhetag zurück, darauf verweisend, dass das Gesetz ordnungsmäßig kundgemacht worden sei und es nur Schuld derjenigen sei, die sich davon keine Kenntnis genommen haben, er verspricht, des weitern über Anzeige von Ungesetzlichkeiten oder Ungebürlichkeiten energisch amtszuhandeln. Die Ausführungen des Herrn Jnspectors fanden dankbare Anerkennung von Seite der Versammelten. Es wurde hierauf folgende Resolution angenommen: „Die heutige Versammlung erklärt die vom Genossenschaftsvorstand zur Verlesung gebrachte Verzichtleistung auf den Ersatzruhetag für ungiltig, da die sämmtliche Gehilfenschaft nichts davon gewusst hat und der Ausschuss allein nicht berechtigt ist dazu; sie erklärt ferner an dem Ersatzruhetag festhalten zu wollen und ersucht die competenten Behörden dem durch das Gesetz gewährleisteten Rechte des Ersatzruhetages baldmöglichst gebärende Geltung zu verschaffen. " Es wird weiter beschlossen diese Resolution der Genossenschaft der Meister zu überreichen. Nachdem noch von verschiedenen Seiten über das sogenannte „Lohnstehenlassen " Klage geführt und Herr Gewerbeinspector um Abhilfe ersucht worden, schloss der Vorsitzende die Versammlung gegen 6 % Uhr abends. In derselben Angelegenheit fand nun gestern beim weißen Kreuz eine freie Versammlung der hiesigen Bäckermeister statt, der auch mehrere auswärtige Bäcker anwohnten, da vor der Versammlung eine Ausschusssitzung des tirolisch vorarlberg. Bäckerverbandes stattgefunden hatte. Den Vorsitz in der Versammlung führte der Genossenschafts- Vorstand Herr Theuerl, der die Meister über die Forderungen der Gehilfen verständigte, die nun die vollständige durch das Gesetz vorgejchriebene Sonntagsruhe in Anspruch nehmen. Es wurden in der Versammlung die einschlägigen Gesetze und Verordnungen über die Sonntagsruhe, welche bestimmen, dass der Betrieb an Sonntagen von 10 Uhr vormittags bis l0 Uhr abends einzustellen, dass der Meister aber auch verpflichtet ist, jedem Gehilfen, der länger als 3 Stunden an einem Sonntag arbeitet, entweder jeden zweiten Sonntag ganz oder an einem Tag der Woche 12 Stunden resp. an zwei Tagen in der Woche 6 Stunden freizugeben, und zwar zu der Zeit, in welcher der Gehilfe sonst arbeiten musste. Im Laufe der Debatte, welche einen sehr angeregten Verlauf nahm, wurde allseitig betont, dass es unmöglich sei. dieser Verordnung nachzukommen. In Innsbruck und den Vororten bestehen gegenwärtig 50 Bäckereien, die ungefähr 100 Gehilfen beschäftigen. Im Falle der strammen Durchführung des Ersatzruhetages müssen Aushilfsarbeiter angestellt werden. Nun sind aber in Innsbruck im günstigen Falle 10 stellenlose Gehilfen, oft gar keine zu finden. In den anderen Städten des Landes und auf dem Lande ist es nicht besser. Die Eigenart des Bäckergewcrbes bringt es mit sich, dass ein solcher Aushilfsarbeiter nicht für alle einzelnen Arbeitskategorien des Gewerbes zu gebrauchen ist, dazu kommen noch die verschiedenen Ofensysteme, der Unterschied der Locale, der Brodsorten, der Mehle u. s. w., die eine besondere Schulung erfordern. Das Aushilfssystem ist also nicht brauchbar, ebensowenig sind aber die Meister in der Lage, eine
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 22. Mai 1896, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6042-ungueltigkeit-der-verzichtleistung-auf-den-ersatzruhetag-1896).

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