Oktober Abgeordneter Hasser über dasKermatsgeseH. In der Sitzung des Abgeordnetenhauses ' am 1 ^ -. d. Mts. griff bei der Berathung über das Himatsgesetz auch der tirolische Abgeordnete Vmcenz Gasser in die Debatte ein. Die Rede, von der wir vorgestern eine ganz kurze Inhalts an abe gebracht haben, liegt uns nun nach ihrem Wo. tlaute im stenograph. Protokolle vor. Sie durste jnicht bloß die Leser in den Landgemeinden, von deren Standpunkt aus der Vertreter der Oberinuthaler Landgemeinden im Neichsrath für die Regierungsvorlage eintrat, sondern auch die Gegner dieses Gesetzentwurfes interessieren. Im Nachsolg. nden ist sie daher so ziemlich wörtlich wiedergegeben. Abg. Gasser sagte: Durch die Einbringung der endlich in Verhand- -lung stehenden Vorlage hat der frühere Minister des Innern Marquis Baequehem einem im Frühjahre des Jahres 1 * 94 im Verwaltungsausschusse gefassten Resolutionsantrage entsprochen, worin die Regierung mit allem Nachdruck ausgefordert wird, in Hinblick aus die allgemein als .dringend anerkannte Nothwendigkeit einer zeitgemäßen Abänderung des Heimatgesetzes, dem Abgeordnetenhause eine diesbezügliche Vorlage zur verfassungsmäßigen Erledigung in möglichst kurzer Zell zu unterbreiten. Obwohl nun die Ueberzeugung von der Unhaltbarkeit der gegenwärtigen Zustände eine allgemeine ist und obwohl die Re gierung frei von allem Radicalismus unb pietätsroll gegenüber dem Bestehenden nur eine einzige Bestimmung des Heimatgesetzes zu ändern in Vorschlag bringt, begegnete die Vorlage einem festigen Widerspruch, zum mindesten einer geheilten Aufnahme. Es liegen uns auch Kundgebungen und eine stattliche Anzahl von Petitionen verschiedener Stadtcommunen vor, welche sich beschweren über die Mehrauslagen, welche ihnen durch das Zustandekommen des Gesetzes erwachsen. Sind diese Beschwerden begründet? Worum handelt es sich? Während nach dem bestehenden Gesetze das Heimatrecht mit Aus nähme der Erlangung desselben durch familienrechtliche Thatsachen und Verleihung eines öffentlichen Amtes nur durch einen arbiträren Aet der Gemeinderepräsentanz erlangt werden kann, gegen welche keine Beschwerde zulässig ist, soll in 1 Hinkunft der Gemeinde die Verpflichtung erwachsen, die Ausnahme in den Gemeindeverband — das Heimatrecht — beim Vorhandensein eines qualificierten Aufenthaltes ertheilen zu müssen, wenn es von der betreffenden Person oder von der bisherigen Zuständigkeitsgemeinde verlangt wird. Das ist im wesentlichen der Inhalt der Vorlage.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 24. Oktober 1896, S. 10, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6093-abgeordneter-gasser-zur-debatte-ueber-das-heimatgesetz-und-dessen-1896).
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