(Fahrlegitimationen der Radfahrer.) Das Finanzministerium hat in Betreff der Stem pelpflicht der Fahrlegitimationcn für Radfahrer und der Gesuche um deren Ertheilung Nachstehendes bekauntgegeben: Fahrlegitimationen ( Erlaubnisscheine, Licenzen, Legitimationskarten, Fahrscheine, Fahrbvlleten, Fahr Pässe, Fahrordnungen, Prüfungscerüfieate rc.), w iche von landessürstlichen oder von G. meindebehö. den an Radfahrer zum Zwecke der Anerkennung ihrer Befähigung zum Befahren öffentlicher Straßen und Platze ert eilt werden, unterliegen bei der ersten Ausfertigung sowie bei jeder Verlängerung der Giltigkeltsdaner der Stempelgebür von i fl vom ersten Bogen. Der gleichen Gebür unterliegt auch die behördliche Vidierung der vom Vorstande eines Radfahrerv reines oder von anderen Sachv rständigen ausgestellten Fahrbefähigungszeugnisse, dann von Mitgliederkarten der Radfahrervereine, wenn diese Vidierung bte Anerkennung der Befähigung zum Radfahren auf öffentlichen Straßen und Plätzen in sich schließt. Müssen rum Zwecke der Erlangung emer behördlichen Fahrlegitimation Bestätigungen oder Zeugnisse vom Vorstande eines Radfahrervereines oder von anderen Sachverständigen über die Schulung des Bewerbers im Radfahren und über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit und Eignung seines Fahrrades zum Befahren öffentlicher Straßen und Plätze beigebracht werden, so sind diese Bestätigungen oder Zeugnisse, wenn sie ausschließlich zu diesem amtlichen Gebrauche bestimmt sind und auf denselben nach Punkt 5 der Vorerinnerungen zum Tarife des Gebürengesetzes dieser Zweck und die Person, welcher sie zu diesem Zwecke zu dienen haben, gleich bei der Ausstellung angegeben wird, bedingt gebürenfrei. Alle anderen Bestätigungen oder Zeugnisse von Radfahrervereinen oder von anderen Sachverständigen über die Schulung von Radfahrern oder die Beschaff nheit von Fahrrädern insbesondere und auch alle Fahrzeugnisse und ähnliche Bestätigungen, die den Mitgliederkarten von Radfahrervereinen beigesetzt werden, sind dem Zeugnisstempel von 50 kr. von jedem Bogen unterworfen Schriftliche oder zu Protokoll genommene mündliche Gesuche um Ertheilung de? in den Heiden ersten Absätzen bezeichneten amtlichen Aus- Donnerstag den lö November 189 «. sertigungen unterliegen dem Stempel von 50 kt. von jedem Bog n nach Maßcabe der Anwh der Bewerber. Von einer Beanstandung der amtlichen Ausfertigungen, sowie der Bestätigungen und Zeugnisse wegen unterlassener oder ungenügender Stempelung ist Umgang zu nehmen, wenn bis längstens 31. December 1896 die entfallenden Stempelmarken auf denselben nachträglich befestigt und amtlich
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 19. November 1896, S. 5, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6100-stempelgebuehr-fuer-fahrlegitimationen-der-radfahrer-festgesetzt-1896).
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