Vertage zu den » » Innsbrucker Nachrichten " Nr. 6 am 4 -. Zäunen Kundmachung. Auf Grund des Gemeindestatutes der Landeshauptstadt Innsbruck, § 33 P. 6, 8 und 15 und auf Grund der Kundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 23. Juli 1886 L. - G. - Bl. Nr. 36 findet d r Gemeinderath der Landeshauptstadt Innsbruck folgende Anordnungen zu treffen, beziehungsweise folgendes zu verlautbaren: I. Theil Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Das städtische Schlachthaus besteht aus dem Schlachthofe mit dem Nothstalle, der Schlachthalle, den Eiskellern, der Gedärmwäscherei und der Verkaufshalle. 8 2 Das Schlachten von Ochsen, großen und kleinen Kälbern, Stieren, Kühen, Schafen, von Lämmern, Ziegen und Kitzen außerhalb des öffentlichen Schlachthauses ist zufolge Statth. - Erlasses vom 16. Februar 1896 Zl. 31. 195 ex 95, womit auf Grund des § 35 Abs. 1 der Gew - Ordg. die fernere Benützung bestehender und die Anlage neuer Privatschlachthäuser für die bezeichneten Thiere im Stadtgebiete Innsbruck untersagt wurde, Nothschlachtungen ausgenommen, strengstens verboten. Ausnahmsweise kann jedoch über Ansuchen einer Parthei aus besonders rücksichtswürdigen Gründen für einzelne Stücke von Stechvieh zum eigenen Bedarfe ( nicht zum Verkaufe) vom Stadtmagistrate über Antrag des Stadtthierarztes die Bewilligung zur Schlachtung außer dem Schlachthause ertheilt werden. Für Schlachtungen von Schweinen und Pferden werden im VI. Theile dieser Vorschrift besondere Nornren erlassen. 8 3. Für die Einstellung der Schtachlthiere vor der Schlachtung ist der Nothstall im Hofe bestimmt. Zu Handelszwecken jedoch darf derselbe nicht benützt werden. 8 4. Jeder Fleischhauer, welcher ständig schlachtet, erhält, soweit der verfügbare Raum reicht, einen Verkaufsstand vom Magistate zugetheilt, welcher mit einer Nummer versehen ist, die jener des demselben angewiesenen Schlachtraumes in der Schlachthalle entspricht. Es wird diesbezüglich ein Verzeichnis geführt, und darf ohne Erlaubnis des Stadtmagistrates ein Wechsel der Plätze nicht stattfinden. 8 5. Ein eigener Raum wird für Fleisch und todie Thiere bestimmt, welche Bot n einführen, oder welche per Bahn an die hiesigen Fleischhauer einlangen und muss dieser Raum für diesen Zweck stets freigehalten werden. 8 6. Der Magistrat veranlasst die Reinigung der Schlachthalle, des Hofes und des Stalles, ' sorgt für die Beleuchtung und Beschaffung des Wassers und lässt alle baulichen Reparaturen und Neuherstellungen aussühren. II. Theil. Ueberwachung des städtischen Schlachthauses. 8 7.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 9. Jänner 1897, S. 10, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6118-neue-bestimmungen-zum-betriebe-des-staedtischen-schlachthauses-1897).
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