Schließlich theilt der Bürgermeister den Erlass der Statthalterei mit, wodurch die Handhabung des Vereinsgesetzes dem Magistrate entzogen und der Bezirkshauptmannschaft übertragen wird. Eine Anfrage des GR. Blaas, ob dieser Erlass eine Begründung enthalte, verneint der Bürgermeister. Der Erlass ist identisch mit dem im Amtsblatts veröffentlichten. GR. Dr. Blaas findet es befremdlich, dass dieser Erlass die Maßregel in keiner Weise motiviert. Der Statthalter von Oberösterreich, welcher bekanntlich die Stadt Steyr im gleichen Sinne gemaßregelt hat, war aufrichtiger m4 > hat wenigstens die Artigkeit beobachtet, den Grund der Maßregel anzugeben. Es wird wohl derselbe Grund in Innsbruck sein, nämlich die vom Gemeinderathe beschlossene Resolution gegen die Sprachcnverordnungen. Wir haben jene R solution gefasst aus innerster Ueberzenguug und mit vollem formellen und materiellen Recht, und diese strafweise Maßregel wird unsere Ansicht nicht ändern. Unsere städtischen Conceptsbeamten. welche bisher und zwar seit Jahrzehnten mit der Polizeiaufsicht über Vereine und Versammlungen betraut waren und diese Aufgabe stcts klaglos führten, werden übrigens nichts einzuwenden finden, wenn ihnen diese lästige Aufgabe abgenommen wird und die Regierung diese durch ihre eigenen Organe besorgen lässt. Zu wünschen wäre aber, wie mir scheint, dass die hohe Regierung die Gemeinde auch von anderen politisch administrativen Geschäften des übertragenen Wirkungskreises, welche der Gemeinde nicht unbedeutende Kosten verursachen, befreie, diese ebenfalls an sich zöge und durch ihre eigenen Organe und auf eigene Kosten besorgen ließ - -. ( Beifall.) GR. Dr. Falk sagt, die erste Frage, die einem bei näherer Betrachtung dieses Erlasses sich aufdränge, sei, da es sich um den übertragenen Wirkungskreis handle, ob der Gemeinderath competent sei, in dieser Angelegenheit eine Aeußerung abzugeben. Er glaubt dies bejahen zu können, denn schon ein altes Sprichwort sagt: wer zahlt, befiehlt, daher wird man auch reden können. _ Ferner ist der Bürgermeister nach § 72 unseres Statuts nicht nur dem Gemeinderäthe, sondern im übertragenen Wirkungskreise auch der Regierung verantwortlich, daher ist die Competenz, in dieser Angelegenheit zu sprechen, wohl begründet. Der Redner geht näher auf den obenerwähnten Statthaltereierlass ein und wirft die Frage auf, ob die Statthalterei als solche berechtigt war, einen Theil des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde zu entziehen.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 23. Juni 1897, S. 5, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6178-uebertragung-der-vereinsgesetz-handhabung-an-bezirkshauptmannschaft-1897).
Beeidigung des MirgermeiLers. Gestern um 11 Uhr mittags hat in dem neuen, schmucken Sitzungssaale des Gemeinderathes, im Adlersaale der Stadtsale, die feierliche Beeidigung des neugewühlren Bürgermeisters Wilhelm Greil d …
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Grund, für denselben einzutreten. Wenn die Regierung eingedenk ist, dass er zur Zeit schwerer Kriegsnoth gut genug war, solche Schulden zu zahlen, müsse sie auch überzeugt sein, dass sie an seinem zukünftigen Fortbeständ …
Benedict Abt. Vorgestern haben in Tirol u. Vorarlberg die Landgemeinden durch die Wahlmänner ihre Vertreter im Reichsrathe gewählt. Das Ergebnis der Wahlen ist nach den uns zugekommenen Privattelegrammen folgendes: Tirol …
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