Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
HEIMATSCHEIN FÜR DIE GEBAHR

Genehmigung des neuen Statuts für die Landes-Gebäranstalt in Wilten

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 7. Juli 1897 · Seite 2
(Das neue Statut für die Landes - Gebäcanstalt in Wilten.) Das vom Tiroler Landtage in der Sitzung vom 23. Februar d. I. beschlossene neue Statut für die Landes - Gebäranstalt in Wilten wurde laut Erlasses vom 25. Juni 1897 von dem k. k. Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Cultus und Unterricht genehmigt. Es bestimmt im Wesentlichen Folgendes: § 1. In der Landesgebäranstalt finden in Tirol heimatsbecechtigte Frauenspersonen, ledige sowohl als auch verehelichte und Witwen unentgeltliche Aufnahme, wenn sie im achten Monate schwanger sind, oder auch früher, wenn eine Frühgeburt zu besorgen ist. ' Diese Personen haben sich über ihre Zuständigkeit beim Eintritte in die Gebäranstalt durch den Heimatschein auszuweisen; vermögen sie das nicht, so haben sie sich denselben nachträglich durch die Verwaltung der Gebäranstalt zu verschaffen. Verheiratete Frauenspersonen werden in einer von den übrigen ganz abgesonderten Abtheilung untergebracht. Zahlungsunfähige und nach anderen Kronländern zuständige Schwangere werden in die Gebäranstalt ausgenommen, jedoch haben die betreffenden Landesfonde die Verpflegskosten dem Lande Tirol zu ersetzen. In Betreff der Aufnahme von Ausländerinnen gelten die bezüglichen Wechselseitigkeitsverträge. Alle in die Gebäranstalt aufgenommenen Personen haben ohne Aus nähme die Verpflichtung, dem klinischen Unterrichte zu dienen. — § % Die mit Heimatschein ausgestatteten, nach Tirol zuständigen Frauenspersonen haben in 2 bis 3 Wochen nach der Entbindung die Gebäranstalt sammt ihren Kindern zu verlassen. Im Falle der Erkrankung werden sie in das Spital abgegeben. Jede Wöchnerin erhält beim Austritte aus der Gebäranstalt für ihr Kind unentgeltlich Kleidung und Wäsche, bestehend aus 1 Oberröckl, 1 Unterröckl, 1 Haube, 2 Fatschen und 4 Windeln. — § 3. Frauenspersonen, welche sich beim Eintritte in die Gebäranstalt oder während ihres Aufenthaltes in derselben über ihre Zuständigkeit in einer tirolischen Gemeinde und durch ein ordentlich ausgestelltes Zeugnis darüber ausweisen, dass sie arm sind, können zwei Monate lang nach der Entbindung in der Gebäranstalt verbleiben, jedoch mit der Verpflichtung, für das eigene Kind Ammendienste zu leisten. Sollten sie jedoch vorziehen, die Anstalt in zwei bis drei Wochen nach der Entbindung zu verlassen, so erhalten sie von der Anstaltsverwaltung 10 fl. ausbezahlt. Nach Ablauf von zwei Monaten müssen sie sammt ihren Kindern austreten
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 7. Juli 1897, S. 2, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6182-genehmigung-des-neuen-statuts-fuer-die-landes-gebaeranstalt-in-1897).

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