Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
GEISTERGESETZE VOR DER THRONREDE

Zwei Gesetzentwürfe zur Bekämpfung der Trunksucht vorgelegt

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 11. März 1901 · Seite 2
Sonntag 17. Gertraud. Zwei Gesetzentwürfe zur Bekämpfung der Trunksucht. Gesetze, welche den SchankbeLrieb im Sinne einer Eindämmung der Trinkunsilten einschränken, bestehen in den skandinavischen Ländern schon seit einem halben Jahrhundert, in Amerika, in den Niederlanden, in Belgien und in der Schweiz, dann teilweise auch in Großbritannien ( Sonntagsschließung der Schänken) und Russland ( Verkaufsmonopol) seit Jahrzehnten. Wie erinnerlich, hat auch bei uns die jüngste Thronrede eine Regierungsvorlage zur Bekämpfung der Trunksucht in Aussicht gestellt. Nun sind der Regierung die Abgeordneten Dr. Schöpfer, Schraffl und Genossen mit zwei Gesetzentwürfen zuvorgekommen, von denen der eine Bestimmungen zurHintanhaltung der Trunksucht und der anoere Bestimmungen über die E rrichtung öffentlicher Trinkerasyle enthält. Was nun die Mittel zur Bekämpfung der Trunksucht betrifft, welche die Antragsteller Vorschlägen, so soll in erster Linie die Verleihung der Concessionen zum Ausschank und zum Kleinverschleiß von gebrannten geistigen Getränken an eine Reihe von Cautelen geknüpft und sodann überhaupt eingeschränkt werden. In Gemeinden bis zu 500 Einwohnern soll nur eine Concession, in größeren Gemeinden nur auf je volle 500 Einwohner eine verliehen werden. Die Landesgesetzgebung hätte zu bestimmen, inwieweit an Sonn und Feiertagen und an Wochentagen, an denen landesüblich die Ärbeiterauszahtungen erfolgen, die Schanklocale geschlossen zu halten sind. Zuwiderhandelnden wird Arreststrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 500 L angedroht. Ein weiteres Mittel sind empfindliche, auf Trunkenheit gesetzte Strafen. Selbstverschuldete Trunkenheit an öffentlichen Orten, ferner das Versetzen eines anderen in den Zustand der Trunkenheit soll mit Arrest bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 300 X bestraft werden. Forderungen für Verabreichung geistiger Getränke in Schanklocalen sollen nicht klagbar sein, wenn der Creditnehmer zur Zeit der Ve abreichung eine frühere Schuld gleicher Art an denselben Gläubiger noch nicht bezahlt hat.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 11. März 1901, S. 2, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6749-zwei-gesetzentwuerfe-zur-bekaempfung-der-trunksucht-vorgelegt-1901).

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