und aufbrausend gewesen, sei gerne im Wirtshause gesessen und habe dann zu Hause mit ihm öfters gestritten, sodaß er sich einnral entschlossen habe, in der Anstalt Jagdberg in Vorarlberg Dienst zu nehmen, um den Streitigkeiten zu Hause zu entgehen; er kehrte aber wieder dorthin zurück. Als der Vorsitzende die Bemerkung machte:. „ Es wäre wohl besser gewesen, Sie wären nicht 'mehr nach ' Hause zurückgekehrt, " da brach Gundolf in heftiges Schluchzen aus. Die Untat im Stalle will er nur im Zorne über die Behandlung seines aus dem Wirtshause kommenden Bruders ausgeführt und nicht beabsichtigt haben, ihn zu töten. Der Zeuge, Gendarmerie - Postenführer von Wenns, will nach der Tat bemerkt haben, daß Ludwig Gundols keine Bewegung oder Reue gezeigt habe. Die Aussage dieses Zeugen lautet, Gundolf habe gesagt, der Tod seines Bruders sei ihm gleich ', ebenso die Strafe, nur das sei ihm nicht recht, daß man ihn später einen Brudermörder nennen würde. Dies gesagt zu haben, bestritt der Angeklagte. Aus den Gutachten und Leumundszeugnissen ist. zu entnehmen, daß der erschlagene Josef Gundolf ein etwas leichtlebiger, hitziger Mensch gewesen sei. Die beiden Brüder lebten seit langer Zeit in Streit und Zwietracht. Ludwig Gundolf hingegen wird allgemein als ein ruhiger, in sich ' geschlossener Mensch bezeichnet. Der Vorsitzende stellte hierauf an die Geschworenen eine auf Totschlag mit feindseliger Absicht lautende Hauptfrage. Nach den Plaidoyers des Staatsanwaltes und des Verteidigers zogen sich die Geschworenen zur Beratung zurück. Der Verteidiger erklärte, Lei dem Geständnisse des Angeklagten nichts zu dessen Gunsten sagen zu können und sich nur auf die Einbringung von Milderungsgründen beschränken zu müssen. Der Obmann der Geschworenen, Kaufmann Hosfinger, verkündete nach kurzer Zeit ihr Verdikt: Die Geschworenen beantworteten dü an sie gestellte Hauptfrage auf Totschlag einstimmig mit Ja, machten aber mit demselber Stimmenverhältnis den Zusatz, daß der Angeklagte ohne feindselige Absicht gehandelt habe. Nach 'diesem Wahrspruche der Ge schworenen mußte der Gerichtshof den Ange Ragten nach ' den Bestimmungen des Gesetze; freisprech en. Dieses Ergebnis der Verhandlung erregte all gemeines Aufsehen, sowohl bei den Mitglieder; des Gerichtshofes und auch — hti den G e schworenen. Das zahlreiche Auditorium nahu den Freispruch mit Beifallsrufen auf. Die Ab stimmnng der Geschworenen und die Wirkuru derselben auf das Gesetz bei der gestrigen Ver Handlung wird in der Gerichtspraxis wohl ein zig dastehen. Die Absicht der Geschworenen lieg klar zutage. Sie wollten durch ihren Zusatz
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 8. März 1905, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/7675-freispruch-nach-brudermord-durch-totschlag-ohne-feindselige-absicht-1905).
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