Freitag den 18. Mai 1906. Sonntagsruhe und Sonutagsarbeir. Die k. k. Statthalterei hat betreffend die Gestattung der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe folgende vom 7. Mai datierte Verordnung erlassen: Ailf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, R. G. Bl. Nr. 21, und des Gesetzes vom 18. Juli 1905, R. G. Bl. Nr. 125, betreffend die Regelung der Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe, findet die k. k. Statthalterei nachstehende Anordnungen zu treffen. A. Produttionsgewerbe. 1. Bäcker. a) In den Städten und Orten Innsbruck mit Hötting, Hall, Kufstein, Brixen, Bruneck, Bozen mit Gries und Zwölfmalgreien, im Kurbezirke Meran, in Bregenz, Dornbirn, Feldkirch und Bludenz ist die Sonntagsarbeit zur Herstel- Lung von Bäckerwaren bis 10 Uhr vormittags und nach 10 Uhr abends, sowie zur Herstellung des Sauerteiges von 6 bis 7 Uhr abends, beim Verschleiße während des ganzen Sonntages gestattet. b) In den übrigen Städten und Orten ist d > e Sonntagsarbeit zur Herstellung von Bäckerwaren bis 8 Uhr früh und nach 8 Uhr abends, beim Verschleiße während des ganzen Sonntages gestattet. 2. Zuckerbäcker. Die Sonntagsarbeit ist bei der Erzeugung bis 12 Uhr mittags und beim Verschleiße während des ganzen Sonntages gestattet. 3. Lebzelter und Mandolettibäcker. Die Sonntagsarbeit ist beim ' Verschleiße wahrend des ganzen Sonntages gestattet. 4. Fleischhauer, P f e r d e f l e i s ch h a u e r und Wildpr et Händler. a) In Innsbruck mit Hötting, Bozen mit Gries und Zwölfmalgreien, Trient und Rovereto ist die Sonntagsarbeit bis 10 Uhr vormittags gestattet. b) In den übrigen Städten und Orten ist die Sonntagsarbeit bei der Ausschrotung bis 10 Uhr vormittags und beim Verschleiße während des ganzen Sonntages gestattet. 5. Fleischhauer und Wursterzeuger. a) In Innsbruck mit Hötting und in Bozen mit Gries und Zwölfmalgreien ist die Sonntagsarbeit bei der Erzeugung bis 10 Uhr vormittags und beim Verschleiße bis 12 Uhr mittags gestattet. b) In den übrigen Städten und Orten ist die Sonntagsarbeit bei der Erzeugung bis 10 Uhr vormittags und beim Verschleiße wie bei dem Verkaufe von Lebensmitteln ( Abschnitt B) gestattet. 6. Molkereien und Käsereien. Die Sonntagsarbeit ist bis 11 Uhr vormittags und nach 3 Uhr nachmittags gestattet. 7. Naturblumen - Binder und - Händler, dann Kunstblumen erzeuge r. Die Sonntagsarbeit ist während des ganzen Sonntages gestattet. 8. Friseure, Barbiere und Perückenmacher. Die Sonntagsarbeit ist gestattet: a) im Handelskammersprengel Innsbruck: in Innsbruck, Hötting und Mühl au bis 12 Uhr mittags; in den übrigen Städten und Orten bis 2 Uhr nachmittags;
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 18. Mai 1906, S. 10, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/7982-neue-verordnung-zur-sonntagsarbeit-in-diversen-gewerben-erlassen-1906).
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