Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
KEIN ANSPRUCH, ABER MORAL

Neues Statut für Versorgung erwerbsunfähiger Arbeiter und Hinterbliebener in Beratung

Seite 17. Versorgung erwerbsunfähiger Arbeiter. Auf der Tagesordnung der letzten Gemeinderatssitzung stand u. a. auch die Beratung eines von der Wohlfahrtssektion ( Referent Gemeinderat Thurner) vorgelegten „ Statutes für die Versorgung erwerbsunfähiger Arbeiter und Lohnbediensteter der Stadt Innsbruck und ihrer Hinterbliebenen ". Der Gegenstand konnte wegen vorgeschrittener Zeit nicht mehr vorgenommen werden, wird aber offenbar in der nächsten Sitzung eine günstige Erledigung finden. In Anbetracht der Wichtigkeit, die das Statut für eine ganze Berufsklasse hat, geben wir die wichtigsten Bestimmungen desselben im nachfolgenden wieder: 8 1. Personen, welche in ihrem Haupterwerb der Stadtgemeinde Innsbruck, einer für Rechnung der Gemeinde betriebenen Unternehmung, einer städtischen Stiftung oder Anstalt gegen Lohn dienen, soll nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus Mitteln der Stadoder der Stiftung für den Fall dauernder Erbeitsunfähigkeit ein lebenslängliches Ruhegeld und nach derem Ableben Fürsorge für ihre Hin terbliebenen gewährt werben. Hiefür wird jedoch nur eine moralische Verpflichtung übernommen, keineswegs aber ein klagbarer Anspruch auf diese Zuwendungen ein geräumt, sie sind überhaupt jederzeit widerruflich und die Bestimmungen durch die Stadt Vertretung änderbar.. Das Recht der Kündigung und Entlassung von Arbeitern oder Bediensteter seitens der zuständigen Instanz, wird durch die ses Statut nicht beschränkt. 8 3. Voraussetzung dieser Zuwendungen ist, daß der Bedienstete mindestens ourch zehn Jahrununterbrochen bei der Gemeinde, einem städtischen Betriebe, einer städtischen Stiftung odc Anstalt im Dienste oder in Arbeit stand. M der Lösung des städtischen Dienst oder Arbeits- Verhältnisses erlischt jeder Anspruch auf Versorgung, insoferne nicht die Lösung seitens de Arbeitgebers wegen Arbeitsmangels mit Vorbehalt des Wiedereintrittes erfolgt. 8 4. Bei Anrechnung der ununterbrochenen Dienstzeit bleiben Unterbrechungen, welche durch Krankheit, militärische Übungen oder seitens de' Stadt erfolgte Arbeitseinstellung verursacht werden, außer Betracht, sofern sie pro Kalenderjah einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Wird die städtische Beschäftigung nich. sofort nach Wegfall des Hindernisgrundes wie der ausgenommen, oder dauert die Unterbrech ung länger als IH 2 Jahre, muß mit der anrechenbaren Dienstzeit neu begonnen werden. 8 6. Das Ruhegeld beträgt nach zurückgelegtem zehnten Dienstjahre 20 Prozent des durch schnittlichen, von der Stadt bezogenen Jahreslohnes der
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 10. April 1907, S. 18, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/8165-neues-statut-fuer-versorgung-erwerbsunfaehiger-arbeiter-und-1907).

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