Novemtzrr 1806. Die Sozialversicherung des Hausgesindes. Viel zu wenig Beachtung hat es gefunden, daß der Gesetzentwurf über die Sozialversicherung auch das Hausgesinde dem Versicherungszwange unterwirft. Allerdings nicht in so vollem Maße, wie dies hinsichtlich der eigentlichen Arbeiterschaft geschieht, sondern lediglich hinsichtlich der Krankenversicherung, sowie der Invaliden und Altersversicherung. Bezüglich der H ausnä herinnen, Hauswäscherinnen und Bedienerinnen ( Von und Zugeherinnen) geht die Versicherungsvorsorge auch nicht so weit, bei den Angehörigen dieser Verussgrnppe erstreckt sie sich vielmehr nur auf die Jnvaliditäts urrd Altersversicherung. Freilich spricht sich der Gesetzentwurf über diese Frage nicht in genügender Klarheit aus. Auf Grund des ß 2, wonach Personen, die „ auf Grund eingegangener Arboits -, Dienstes oder Lehr Verhältnisses Arbeit oder Dienste verrichten " der Krankenversicherung unterliegen, könnte man ja allerdings folgern, daß auch die letzterwähnten Berufsgruppen, also auch die Hausnäh erinnen, Hauswäscherinnen, Bedienerinnen re. der Wicht der Krankenversicherung unterliegen. Aufgabe der parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfes wird es sein, auch in die Bestimmungen über das Geltungsbereich der Kranken und Altersversicherung mehr Klarheit hineinzubrirrgen. Gerne räumen wir ein, daß es nicht immer ganz leicht sein wird, dieser Forderung zu entsprechen. Jlrdes, wie sollte dann das noch Schwierigere, die Gesetzesanwendung möglich werden, wenn schon der Gesetzeswortlaut selbst an Klarheit zu wünschen übrig ließe? Große Schwierigkeiten wird die Ausführung des Gesetzes auch hinsichtlich der Pflicht der Hauslehrer und Hauslehrerinnen an der Altersversicherung teilzunehmen, in der Verwal- Luilgspraxis machen. Denn wo beginnt eigentlich und wo endet der Begriff des „ Hauslehrers "? Das eine ist klar: Der arme Student beispielsweise, der neben seinen Studien auch noch Unterricht erteilt, wird der Versicherungspflicht nicht unterliegen. Denn im Z 3, Minea 3, find „ Personen, die nur im Nebenerwerbe eine ErwerbstätigEeit ausüben, die als Hauptberuf die Versicherungspflicht begründen würde ", von der Pflicht der Krankenversicherung, ebenso wie von der Verpflichtung der Invaliden und Altersversicherung ausgenommen. Gerade im Qehrerberuf gibt es aber so zahllose Übergangsformen, daß " es immer wieder Zu nur schyer zu lösenden Streitfragen kommen wird. Dieselbe Unklarheit, wie sie hinsichtlich der Versicherungspflicht der sogenannten Hauslehrer herrscht, zeigt sich auch
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 14. November 1908, S. 33, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/8486-sozialversicherung-fuer-hausgesinde-unklarheiten-im-gesetzentwurf-1908).
Jänner 1908. im Oktober. Me Fälle verteilen sich wie folgt: Ausrückungen bei Unfällen 37, Krankentransporte 34, Hilfeleistungen im Wachzimmer 15, bei fliegenden Ambulanzen 1, blinder Lärm 1. Vom 1. Oktober bis 31. Dezemb …
Aus Stadt und Land. (K. u.?. Hoflieferant.) Durch einen Bescheid vom 24. Dezember 1907 wurde dem Herrn Magister der Pharmacie Heinrich Weiser, Besitzer und verantwortlicher Leiter der Antt Schöpferischen Hof und Stadtapo …
Personalien, Ehegesuche. (Das städt. ArbeitsvermLttlungsamt) versendet zum erstenmale einen Tätigkeitsbericht über seine Ergebnisse von 1901 bis Heuer; aus den Tabellen und einer graphischen Darstellung ergeben sich betr …
(Die 7 Uhr - Ladensperre.) Die von uns bereits auszugsweise mitgeteilte Resolution^ welche in der Versammlung der Genossenschaft der Handelsgewerbe im Gasthofe zum „ Weißen Kreuz " in Innsbruck am 23. d. M. über Antrag d …
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